Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 01.07.2014 unter dem Az. I-20 U 231/13 entschieden, dass ein Stromanbieter einem Kunden das Guthaben, das sich aus der Jahresabrechnung ergibt, entsprechend den AGB auszahlen muss. Das Guthaben darf höchstens mit einem Abschlag des Folgemonats verrechnet werden und nicht mit mehreren Abschlägen.Damit hat das OLG die Berufung der Antragsgegnerin, einem Stromkonzern, zurückgewiesen, mit der diese das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Düsseldorf) angegriffen hat. Das LG hatte seine einstweilige Verfügung bestätigt, mit der es der Antragsgegnerin untersagt worden war, Stromkunden zu hohe Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen und Guthaben des Kunden mit künftigen Abschlägen aufzurechnen. Auslöser des...
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08.12.2015