Der BGH hat seine Rechtsprechung für zulässige gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln weiter konkretisiert. Die Angaben „Lernstark“ und „ mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ sind noch zulässige Angaben, die noch keine unzulässige gesundheitsbezogenen Werbungsaussagen darstellen. Wettbewerbsrechtlich seien derartige Angaben daher nicht zu beanstanden.SachverhaltDie Beklagte hat die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH übernommen. Diese produziert vertreibt den Mehrfruchtsaft „Rotbäckchen“ in verschiedenen Flaschengrößen. Das Etikett dieses Saftes bildet ein blondes Mädchen mit roten Wangen ab. Das Mädchen trägt ein blaues Kopftuch. Insgesamt soll die Szene den Markennamen “Rotbäckchen“ illustrieren. Unter dieser Abbildung befinden sich die...
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30.12.2015