Rechtsanwalt Dirk Mahler

10117, Berlin
Rechtsgebiete
Steuerrecht Bilanzrecht Kanzlei-News
15.04.2015

Gewerbesteuerpflicht von Ärzten

Als Steuerberater betreue ich zahlreiche Freiberufler, insbesondere auch Ärzte und Mitglieder anderer Heilberufe. Die Problematik der Gewerbesteuerpflicht ist dabei ein klassisches Beratungsfeld für den Steuerberater oder auch den Anwalt für Steuerrecht.

Ärzte werden nicht automatisch gewerbesteuerpflichtig, wenn sie qualifizierte Mitarbeiter beschäftigen. Praxisinhaber müssen jedoch gewährleisten, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nehmen, sodass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen trägt.

Hintergrund:
Die Tätigkeit von selbstständig tätigen Ärzten oder Ärzten in Praxisgemeinschaften werden grundsätzlich als sogenannte freiberufliche Tätigkeit qualifiziert und unterliegen damit in der Regel nicht der Gewerbesteuer. Heilberufe und heilberufsnahe Berufstätigkeiten zählen unter anderen neben Ingenieuren, Architekten und Rechtsanwälten zu den klassischen freien Berufen. Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
Die Frage der persönlichen und eigenverantwortlichen Leistungserbringung ist jedoch immer dann problematisch, wenn Aufgaben durch qualifiziertes Personal erbracht werden. Hierzu hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung vom 16.07.2014 (Az.: VIII R 41/12) Stellung genommen und das Abgrenzungsmerkmal diesbezüglich für Ärzte und vergleichbare Heilberufe konkretisiert.  
    
Entscheidung:                                                    
Zunächst hat der BFH festgestellt, dass Ärzte ihren Beruf auch grundsätzlich dann leitend und eigenverantwortlich ausüben, wenn sie Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen.
Voraussetzung ist jedoch, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals – patientenbezogen – Einfluss nehmen, so dass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen trägt.
Führt ein selbständiger Arzt die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durch, legt er für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behält sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vor, ist die Erbringung der ärztlichen Leistungen durch angestellte Ärzte regelmäßig als Ausübung leitender eigenverantwortlicher freiberuflicher Tätigkeit anzusehen.

Folgen der Entscheidung:
Ähnliche Entscheidungen sind bereits für andere Berufsgruppen ergangen. Mit der jetzt getroffenen Entscheidung hat der BFH Rechtssicherheit im Bereich Ärzte und Heilberufe hergestellt. Betroffene Ärzte und Gemeinschaftspraxen sollten nunmehr überprüfen, ob die genannten Anforderungen auch tatsächlich erfüllt werden. Es sollten daher Vorkehrungen getroffen werden, dass der Praxisinhaber die Voruntersuchung selbst vornimmt und stets und bezüglich jedes einzelnen Patienten die Art und Weise der Behandlung vorgibt.
Da der jeweilige Praxisinhaber im Falle einer Überprüfung beweispflichtig ist, sollten entsprechende Arbeitsabläufe und Arbeitsanweisungen schriftlich verfasst und erlassen werden und deren Durchführung regelmäßig überwacht und dokumentiert werden. Wegen der ärztlichen Schweigepflicht sind dabei Patientendaten zu anonymisieren. 
Praxisfallen Nachfolgeregelung und Gemeinschaftspraxis
Dem Streitfall lag ein in der Ärzteschaft weit verbreitetes Nachfolgemodell zugrunde. Der künftige Praxisübernehmer sollte der Probe halber zunächst als angestellter Arzt beschäftigt worden und sollte dann in eine bestehende Partnerschaft aufgenommen werden. Auch in dieser Konstellation sind die dargestellten Grundsätze zu berücksichtigen. Im Rahmen der Nachfolgeplanung droht andernfalls die Gewerbesteuerpflicht.
Die Frage der Gewerblichkeit wird auf der Ebene der Gesellschaft für alle Gesellschafter einer Praxis bestimmt. Aufgrund der sogenannten Abfärbewirkung führt eine gewerbliche Qualifikation immer zur Gewerblichkeit der gesamten Gemeinschaftspraxis. Insoweit muss jeder Gesellschafter seiner leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit gerecht werden.

Weitere Informationen zum Thema Freiberufler und Steuern finden sie hier:
http://www.rosepartner.de/steuerberatung/steuern-fuer-freiberufler.html