Rechtsanwalt Dirk Mahler

10117, Berlin
Rechtsgebiete
Steuerrecht Bilanzrecht Kanzlei-News
07.08.2018

Geschäftsführer können sich nicht immer auf ihre D&O-Versicherung verlassen

Eine GmbH-Geschäftsführerin veranlasste nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen in Höhe von über 200.000 Euro. Als der Insolvenzverwalter sie in die Haftung nimmt verweigert ihre D&O-Versicherung die Zahlung.

 

OLG Düsseldorf: D&O muss nicht zahlen

Schon in erster Instanz urteilten die Richter des Landgerichts, dass die D&O-Versicherung der Geschäftsführerin nicht für die Forderung des Insolvenzverwalters einzustehen hat. Diese Entscheidung bestätigte nun das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 20.07.2018 - I-4 U 93/16). Die Forderung des Insolvenzverwalters sei kein Schadensersatzanspruch und nur solche müsse die D&O-Versicherung übernehmen.

 

Was ist die D&O-Versicherung überhaupt

Die sogenannte Directors & Officers Versicherung wird typischerweise von Unternehmen für ihre Unternehmensleitung und leitende Angestellte abgeschlossen. Begünstigt werden in der Regel Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und Beiräte.

Werden diese wegen einer Pflichtverletzung vom Unternehmen oder einem Dritten in Anspruch genommen, übernimmt die D&O-Versicherung diese Zahlungsverpflichtung. Auf diese Weise werden nicht nur die begünstigten Personen geschützt, sondern auch das Unternehmen kann sich im Schadenfalls an einen solventen Schuldner wenden.

 

Ein Ersatzanspruch der eigenen Art

Die D&O-Versicherung ist damit eine sogenannte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Aber einen Vermögensschaden sieht das OLG im Falle der klagenden Geschäftsführerin gerade nicht. Der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Anspruch solle die Insolvenzmasse verteidigen, im Ergebnis also die Gläubiger der insolventen Gesellschaft schützen. Dem Unternehmen selbst sei durch die Zahlungen, mit denen die Geschäftsführerin lediglich bestehende Forderungen tilgte, hingegen keinerlei Schaden entstanden. Ohne Schaden gibt es aber eben auch keinen Schadensersatzanspruch

Stattdessen liege ein “Ersatzanspruch der eigenen Art” vor. Laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen muss die D&O aber nur Schadensersatzansprüche ersetzen, so dass die Geschäftsführerin nicht auf die Versicherung zurückgreifen kann.

 

Rechtsunsicherheit unter Geschäftsführern

Unter den Geschäftsführern dürfte es nun zu einiger Verunsicherung kommen. Scheinbar ist ein lückenloser Verlass auf die D&O nicht möglich. Die Unterscheidung des Gerichts zwischen Schadensersatz und Ersatz eigener Art ist zwar logisch, nicht aber wertend nachvollziehbar. Gerade die heikle Situation einer Insolvenz bietet für Geschäftsführer immense Haftungsrisiken. Umso wichtiger ist ein vernünftiger Versicherungsschutz.

Für Geschäftsführer gilt daher in einem ersten Schritt, sich bestehende Versicherungsbedingungen gründlich durchzulesen und falls nötig mit Hilfe eines Rechtsanwalts die konkreten Haftungsrisiken auszuarbeiten. Gegebenenfalls ist ein erweiterter Versicherungsschutz zu erwägen.

 

Weitere Tipps zur Haftungsvermeidung finden Sie hier.