Rechtsanwalt Dirk Mahler

10117, Berlin
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30.01.2022

Ehefrau kündigt Haushälterin nach Krankschreibung - Muss auch der Ehemann die Kündigung unterschreiben?

Haushaltshilfen werden häufig von Familien engagiert, um Unterstützung bei alltäglichen Haushaltsarbeiten zu haben. Zumeist handelt es sich dabei um eine Beschäftigung auf 450 EUR Basis und die Arbeitgeber verzichten oft schlichtweg auf das Unterzeichnen eines Arbeitsvertrages. Es werden lediglich mündlich die Arbeitszeiten und Aufgaben besprochen.

Aber wer am schriftlichen Arbeitsvertrag spart, der muss sich irgendwann mit den negativen Konsequenzen herumschlagen. Oft entsteht dann ein Streit, wenn eine Vertragsseite die Kündigung ausspricht. Denn ohne schriftlichen Vertrag kann man sich auf keinerlei Regelungen berufen, welche das Arbeitsverhältnis betreffen.

Ist die Kündigung unwirksam, weil zweite Unterschrift fehlt?

So kam es dazu, dass eine Hauswirtschafterin von einer Ehefrau gekündigt wurde, aber der Meinung war, dass die Kündigung nicht rechtens sei, weil der Ehemann ebenfalls die Kündigung hätte unterzeichnen müssen. Ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien war nie geschlossen worden. Die Frau war jede Woche für 8h im Haushalt des Ehepaars tätig gewesen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte dann die Frage zu beantworten, ob beide Ehepartner Arbeitgeber der Haushälterin waren und die Kündigung unwirksam war (BAG, Urteil vom 18.11.2021 - 2 AZR 229/21).

5 Wochen krankgeschrieben – Kündigungsgrund ist ein anderer

Die Arbeitnehmerin wurde von der Frau gefeuert, nachdem sie sich für fünf Wochen hatte krankschreiben lassen. Anlass für die Kündigung war, dass sich eben diese Angestellte Tage zuvor rein zufällig bei der Arbeitgeberin nach Urlaubsentgelt, Feiertagsvergütung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall „erkundigt“ hatte. Daraufhin erhielt die Haushälterin die Kündigung.

Als Kündigungsgrund wurde angegeben, dass das Ehepaar keinerlei externe Hilfe mehr im Haushalt bräuchte, der Sohn sei nun alt genug auch mit anzufassen. Das Kündigungsschreiben wurde nur von der Ehefrau unterschrieben. Nach Ansicht der Arbeitnehmerin sei aber auch deren Ehemann ihr Arbeitgeber gewesen und hätte ebenfalls unterzeichnen müssen. Mithin sei die Kündigung gem. § 623 BGB unwirksam. Darüber hinaus hätte ihre Chefin die Kündigung lediglich als „Strafaktion“ ausgesprochen und verstoße ihrer Meinung nach gegen § 612a BGB.

BAG: Ehemann war niemals Arbeitgeber, also Kündigung wirksam

Zwar habe der Ehemann die Kündigung nicht ebenfalls unterschrieben, allerdings bestand dazu auch kein Anlass, da es ihm selbst an der Arbeitgeberstellung fehlte, so das BAG. Die Richter verneinten eine Nichtigkeit der Kündigung nach §§ 623, 134 BGB. Bereits das vorinstanzliche LAG war zu dem Ergebnis gekommen, dass keine gemeinsame Arbeitgeberstellung des Ehepaares vorgelegen habe.

Zwischen dem Ehemann und der Hauswirtschafterin habe – im Gegensatz zu seiner Frau und der Gekündigten – nie ein Vertragsverhältnis existiert. Festmachen ließe sich dieses Urteil daran, dass der Aushang für den Job allein von der Ehefrau veröffentlicht wurde, sie das Einstellungsgespräch alleine geführt hat und auch nur sie der Angestellten Aufgaben delegiert hat.

Die Tatsache, dass die Haushälterin im Endeffekt für beide Eheleute tätig war, da beide von ihrer Arbeit profitieren haben, tue im Rahmen des Arbeitgeberverhältnisses nichts zur Sache. Die Kündigung war mithin, entgegen der Vorstellungen der Gekündigten, wirksam.

Schriftlicher Arbeitsvertrag auch bei Minijobbern

Was lernen wir daraus? Auch bei Minijobbern macht es Sinn einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen. Vielmehr ist es auch gesetzlich vorgesehen. Mann muss lediglich einen Blick in § 2 Abs. 1 S. 1 Nachweisgesetz (NachwG) werfen. Demzufolge hat der Arbeitgeber „spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.“ In Satz 2 sind schließlich die Mindestinhalte eines solchen Vertrages aufgeführt, inklusive des Festhaltens der Namen der Vertragsparteien.

Ganz grundsätzlich ist das Team von ROSE & PARTNER, insbesondere unsere Anwälte für Arbeitsrecht, Ihnen bei allen Fragen rund um Kündigungen und Arbeitsverträge sehr gern behilflich. Nähere Informationen zu Kündigungsgründen finden Sie auf unserer Webseite: https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/kuendigungsgruende.html