Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
02.04.2023

Unterhalt nach der Scheidung (hier: Aufstockungsunterhalt)

Aufstockungsunterhalt bezeichnet in Deutschland eine Form des Unterhalts, bei der ein geschiedener Ehepartner, der über kein ausreichendes eigenes Einkommen verfügt, vom anderen Ehepartner einen finanziellen Zuschuss erhält, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Aufstockungsunterhalt wird nur dann gewährt, wenn der geschiedene Ehepartner trotz einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist, seinen angemessenen Bedarf selbst zu decken.

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ergibt sich aus § 1573 BGB, wonach der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt hat, soweit der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist. Die Höhe des Aufstockungsunterhalts richtet sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Bei der Berechnung des Bedarfs werden unter anderem die Wohnkosten, die Kosten für Verpflegung, Kleidung, Gesundheitspflege, sowie die Kosten für die Kinderbetreuung berücksichtigt. Wenn der Unterhaltsberechtigte Kinder hat, die noch nicht volljährig sind, erhöht sich der Unterhaltsbedarf entsprechend.

Wenn der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Aufstockungsunterhalt in voller Höhe zu leisten, kann der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen haben, wie beispielsweise auf Arbeitslosengeld II.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt sein kann. In der Regel wird der Aufstockungsunterhalt für einen bestimmten Zeitraum gewährt, um dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit zu geben, sich eine angemessene Erwerbstätigkeit zu suchen oder eine Weiterbildung zu absolvieren, um später auf eigenen Beinen stehen zu können.


Der Unterhaltspflichtige hat nur dann eine Unterhaltspflicht, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass der Unterhaltspflichtige nicht dazu verpflichtet ist, seinen gesamten Verdienst an den Unterhaltsberechtigten abzugeben, sondern dass er auch seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt sicherstellen muss.

Wenn der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann der Unterhaltsberechtigte einen gerichtlichen Titel erwirken. Damit hat der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit, den Titel zwangsweise durchzusetzen, beispielsweise durch eine Lohnpfändung.

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder wenn der Unterhaltspflichtige nachweisen kann, dass der Unterhaltsberechtigte eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte, die den angemessenen Bedarf deckt.

Der Unterhaltspflichtige kann auch unter Umständen von seiner Unterhaltspflicht befreit werden, wenn er beispielsweise durch den Unterhalt seine eigene Existenz gefährden würde oder wenn er unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist.

Bei einer Scheidung sollte immer eine umfassende Unterhaltsberechnung durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass der Unterhaltsanspruch korrekt ermittelt wird. Es kann daher sinnvoll sein, sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht in Bonn beraten zu lassen, um die individuellen Ansprüche und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Aufstockungsunterhalt zu klären.

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