Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
05.04.2019

Schadensersatz bei Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung muss fair verhandelt werden, ansonsten droht Schadensersatz

Der Aufhebungsvertrag stellt für den Arbeitgeber bekanntermaßen eine gute Möglichkeit dar, um das Arbeitsverhältnis schnell und ohne das Risiko einer Kündigungsschutzklage und ohne Abfindung zu beenden. Anders sieht es beim Arbeitnehmer aus. Diese unterschreibt oftmals überstürzt und ohne vorherige rechtliche Beratung einen Aufhebungsvertrag. Dabei ist ihm nicht klar, welche erhebliche Konsequenzen ein Aufhebungsvertrag haben kann. Hier droht insbesondere eine dreimonatige Sperrzeit des Arbeitslosengeldes durch die Agentur für Arbeit.  Im Ergebnis wird dann oftmals anschließend darüber gestritten, ob der Aufhebungsvertrag wirksam zustande gekommen ist.  Oder der Arbeitnehmer möglicherweise unzulässiger Weise unter Druck gesetzt wurde.

Aufhebungsvertrag im Wohnzimmer

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, bei dem der Aufhebungsvertrag etwas unorthodox im Wohnzimmer der Arbeitnehmerin abgeschlossen wurde. Der Aufhebungsvertrag sah wie so oft eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Abfindung vor. Die Arbeitnehmerin brachte vor, sie sei arglistig getäuscht und unter Druck gesetzt worden. Zudem sei sie im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrages krank gewesen, was vom Arbeitgeber bewusst ausgenutzt worden sei. Entsprechend erklärte sie die Anfechtung des Arbeitsvertrages und zudem den Widerruf, weil es sich um ein sog. Haustürgeschäft gehandelt habe, da der Aufhebungsvertrag schließlich in ihrem Wohnzimmer geschlossen worden sei.

Widerruf möglich?

Das Bundesarbeitsgericht erkannte, dass der Arbeitsvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde. Auch scheide ein Widerruf aus. Hintergrund sei,  dass es sich bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Wohnung eines Arbeitnehmers nicht um einen widerrufsfähigen Verbrauchervertrag im Sinne von § 355 BGB handle. Der Gesetzgeber habe diese bewusst nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einbeziehen wollen.

Gebot des fairen Verhandelns

Etwas Hoffnung kann sich die Arbeitnehmerin dennoch machen. Das BAG entschied, dass die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück zu verweisen ist. Hintergrund ist, dass es nicht ausreichend geprüft habe, ob das Gebot des fairen Verhandelns eingehalten wurde. Hierbei handelt es sich um die arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers. Eine Verletzung liegt vor, wenn eine Drucksituation geschaffen wird, die dem Arbeitnehmer eine freie und überlegte Entscheidung über den Abschluss des Aufhebungsvertrages unmöglich macht oder erheblich erschwert. Hier wurde nach Ansicht des BAG nicht ausreichend festgestellt, ob der Arbeitgeber ausnutzte, dass die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt des Aufhebungsvertrags krankheitsbedingt geschwächt war. Dann hätte sie möglicherweise keine freie und überlegte Entscheidung treffen können. Wenn dies der Fall war, wäre der Arbeitgeber zu Schadensersatz im Wege der sog. Naturalrestitution verpflichtet. Er müsste die Arbeitnehmerin daher so stellen, als sei das schädigende Ereignis nicht eingetreten.  Im Ergebnis wäre der  Zustand wiederherstellen, als wäre der Aufhebungsvertrag überhaupt nicht geschlossen worden.

 

https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&pm_nummer=0006/19

https://www.rechtsanwaelte-vonpreuschen.de/anwalt-arbeitsrecht-bonn/aufhebungsvertrag

https://www.rechtsanwaelte-vonpreuschen.de/anwalt-arbeitsrecht-bonn/kuendigung-kuendigungsschutzklage

 

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