Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
06.09.2017

Morddrohung rechtfertigt auch dann fristlose Kündigung, wenn der Drohende schuldunfähig ist – Urteil des LAG Düsseldorf vom 8.6.2017

Der Kläger war seit 1988 bei dem Landeskriminalamt angestellt gewesen. Im Jahr 2012 kam es zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten zu einem Streit. Hintergrund war, dass der Kläger das Kopierer zu privaten Zwecken genutzt hatte.

In der Folgezeit kam es zu einem folgenschweren Anruf des Klägers auf dem Diensttelefon des Vorgesetzten. Hier bedrohte er diesen mit den Worten: „Ich stech dich ab“.

Der Vorgesetzte erkannte den Kläger an seiner Stimme und Sprechweise. Dies war dem beklagten Land als Arbeitgeber Beweis genug für die Täterschaft des Klägers. Es folgte die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses unter Beteiligung des Integrationsamtes und des Personalrats. . Der Angestellte bestritt die Drohung und wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage, die jedoch jedoch in beiden Instanzen erfolglos blieb.

Für das beklagte Land war die Weiterbeschäftigung des Klägers aufgrund der ernsthaften Bedrohung des Vorgesetzten nicht weiter zumutbar. Offen bleiben konnte hierbei die Frage, kann, ob der Kläger wegen möglicherweise wegen eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos handelte. Die Schwere der begangenen Pflichtverletzung macht eine vorhergehende Abmahnung jedenfalls entbehrlich.