Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
16.09.2019

Mal wieder: Das BAG und die sachgrundlose Befristung

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages stellt für den Arbeitgeber bekanntlich ein beliebtes Mittel dar, um den Arbeitgeber möglichst lange und mit beschränktem Risiko auf seine berufliche Tauglichkeit zu testen. Um einen Zustand des Missbrauchs und sog. Kettenbefristungen zu vermeiden ist allerdings die sachgrundlose Befristung für maximal zwei Jahre begrenzt. Insbesondere ist eine sachgrundlose Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand (so § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes TzBfG).

 

Erst 3 Jahre

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts galt hier trotz des eindeutigen Wortlauts die unsichtbare Grenze einer Vorbeschäftigung von „nur“ drei Jahren, nach welcher die Gefahr einer sog. Befristungskette nicht mehr bestehe.

Mit dem Urteil vom 23.01.19, 7 AZR 733/16) hatte das Bundesarbeitsgericht kürzlich festgestellt, dass an der bisherigen Grenze von drei Jahren nunmehr nicht festgehalten wird.

 

Zumutbarkeit bei langer Zeit

Es stellte jedoch auch fest, dass trotz des Gesetzeswortlauts von „nie zuvor“ eine sachgrundlose Befristung möglich sei, wenn die Vorbeschäftigung bereits sehr lange zurückliege oder nur von kurzer Dauer gewesen sei.

Hier der Link zu unserer Besprechung:

https://www.rechtsanwaelte-vonpreuschen.de/blog/arbeitsrecht/bag-gibt-rechtsprechung-zur-sachgrundlosen-befristung-bei-arbeitsvertraegen-auf

 

Was ist sehr lange ?

Nunmehr liegt eine erste Einschätzung vor, wann eine Vorbeschäftigung eines Arbeitnehmers bereits „sehr lange“ zurück liegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der zeitliche Abstand zur Vorbeschäftigung 22 Jahre beträgt. Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin von Oktober 1991 bis November 1992 als Hilfsbearbeiterin von Kindergeld beschäftigt gewesen. Nach ca. 22 Jahren schlossen die Parteien dann erneut einen Arbeitsvertrag zur Beschäftigung der Klägerin ab, diesmal als Telefonserviceberaterin im Servicecenter. Der sachgrundlos befristete Vertrag wurde einmal verlängert, ohne die Zweijahresfrist des § 14 Absatz 2, Satz 1 TzBfG zu überschreiten. Die Arbeitnehmerin erhob wegen des Vorbeschäftigungsverbot Entfristungsklage beim Arbeitsgericht.

Letztlich bringt auch diese Entscheidung keine Rechtssicherheit, da es immer auf eine Entscheidung im Einzelfall unter Einbeziehung mehrerer Umstände ankommt. Es wäre daher Sache des Gesetzgebers, hier endlich hinsichtlich der sachgrundlosen Befristung für Klarheit zu schaffen.

 

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=230

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