Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
01.04.2013

Kein Mindestunterhalt? Keine Berücksichtigung zusätzlicher Altersvorsorge!

Der BGH hat entschieden, dass die Beiträge des Unterhaltsschuldners für eine zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen des Kindesunterhalts nicht abzugsfähig sind, wenn dieser dann nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt zu zahlen. Eine Interessensabwägung fällt in diesem Fall zugunsten des berechtigten Kindes aus, welches ansonsten auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen wäre. Ein Verzicht des Unterhaltsschuldners auf den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge bedeutet umgekehrt jedoch nicht zwangsläufig, dass dieser im Alter Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss, zumal die Unterhaltsverpflichtung zeitlich begrenzt ist. Die gesteigerte Pflicht zur Erwerbsfähigkeit gegenüber minderjährigen Kindern geht zudem mit einer Verpflichtung zur Ausgabenbegrenzung des Unterhaltsschuldners einher. Wichtig: Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge sind abzugsfähig, wenn kein Mangelfall vorliegt, der Mindestunterhalt somit nach Abzug der Beiträge gezahlt werden kann.

Urteil des BGH vom 30.01.2013 (XII ZR 158/10)