Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
26.03.2020

Kann mir mein Arbeitsgeber wegen „Corona“ kündigen?

Was sind die wirtschaftlichen Folgen von „Corona“ ?

Es handelt sich zur Zeit um eine geradezu surreale und für alle um eine noch nie dagewesene Situation. Die von den Behörden angeordnete Eindämmungsmaßnahmen führen zu massiven Umsatzrückgängen und möglicherweise sogar zu existentiellen Bedrohungen für viele kleinere mittelständische Unternehmer. Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage „Kann mir mein Arbeitsgeber wegen „Corona“ kündigen?“. Für die meisten großen, wirtschaftlich gesunden Unternehmen stellt dies aufgrund von ausreichenden Rücklagen in der Regel kein Problem dar. Etwas anderes gilt jedoch für kleinere Unternehmen mit nur wenigen Angestellten. Hier sind auf Dauer betriebsbedingte Kündigungen unabwendbar, da die Personalkosten längerfristig nicht zu stemmen sind. Hier trifft es im Rahmen von Kündigungswellen erfahrungsgemäß erst die Teilzeit- und später die Vollzeitangestellten.

Gibt es ein Sonderkündigungsrecht wegen „Corona“?

Die negativen wirtschaftlichen Folgen der „Corona-Krise“ können zwar im Einzelfall eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber ist jedoch hierzu nicht automatisch berechtigt. Es existiert nicht auf einmal ein Sonderkündigungsrecht wegen der „Corona-Krise“.

Was gilt bei einer Kündigung wegen „Corona“?

Auch hier gilt das Kündigungsschutzgesetz, wenn im Betrieb mehr als zehn Vollzeitkräfte (ausschließlich Auszubildende und Geschäftsführer) arbeiten. Zudem muss auch bei einer Kündigung wegen einer wirtschaftlichen Schieflage (sog. betriebsbedingte) Kündigung eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern durchgeführt werden. Der Arbeitgeber muss zudem konkret darlegen, inwiefern der zu kündigende Arbeitsplatz mit den betrieblichen Einbußen zusammenhängt. Eine bloße abstrakte Möglichkeit des Zusammenhangs mit der „Corona-Krise“ ist hier regelmäßig nicht ausreichend. Existiert ein Betriebsrat, ist er vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß anzuhören. Weiterhin ist zu beachten, dass die Kündigung des Arbeitnehmers stets die ultima ratio sein muss. Kann die Kündigung beispielsweise durch Kurzarbeit oder eine Änderungskündigung und der damit verbundenen Reduzierung der Arbeitszeit vermieden werden, muss der Arbeitgeber zunächst dieses mildere Mittel wählen, ansonsten besteht die Möglichkeit, dass die Kündigung aus diesem Grund unwirksam ist.

Welche Frist ist einzuhalten?

Wichtig: Auch in Zeiten von Quarantäne, Isolation und Kontaktverboten ist unbedingt auf die Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz zu achten. Diese besagt, dass 3 Wochen nach Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht die sog. Kündigungsschutzklage zu erheben ist. Wird diese Frist verpasst, ist eine Wiedereinsetzung nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. In der Regel ist die Kündigung dann rechtswirksam und die Chance auf Zahlung einer lukrativen Abfindung vertan.

Kurzarbeit anstelle von Kündigung?

Unternehmen sollen sich gerade nicht von einem Teil oder von allen Mitarbeitern trennen und womöglich ihre Tätigkeit ganz einstellen müssen. Daher stellt das Kurzarbeitergeld eines der wichtigsten Mittel dar, um diese Situation zu meistern. Die Vorteile kommen sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern zugute. Die Arbeitgeber werden finanziell im Hinblick auf die Lohnkosten entlastet. Die  Arbeitnehmer müssen zwar oftmals Verluste beim Einkommen hinnehmen müssen, jedoch ihre Anstellung nicht verlieren. Für die Arbeitnehmer ist das Kurzarbeitergeld zudem steuerfrei (§ 3 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz).  Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Einigung auf Kurzarbeit ?

Der Arbeitgeber darf die Kurzarbeit jedoch nicht einfach einseitig anordnen. Die betroffenen Beschäftigten müssen schließlich je nach Umfang des Arbeitsausfalls erhebliche Gehaltseinbußen von bis zu 40 Prozent ihres Lohns hinnehmen. Daher bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung mit den Mitarbeitern. Dies kann mit jedem Arbeitnehmer einzeln erfolgen. Im Regelfall schließt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung. Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht auf eine Regelung zur Kurzarbeit verständigen, ist die Durchsetzung der Arbeitszeitverkürzung durch eine Änderungskündigung möglich.

Kann man sich gegen Kurzarbeit wegen „Corona“ wehren ?

Grundsätzlich können sich Arbeitnehmer gegen Kurzarbeit wehren, wenn die Voraussetzungen für die Arbeitszeitverkürzung nicht erfüllt sind. Auch in Zeiten der „Corona-Krise“ ist der Arbeitgeber schließlich an die im Arbeitsvertrag vereinbarte Stundenzahl  gebunden.Entsprechend besteht dann auch die Möglichkeit für den Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gegen Kurzarbeit zu klagen und den aufgrund der Arbeitszeitverkürzung entgangenen Lohn einfordern.

Abzuraten ist indes von einem solchen Vorgehen, wenn der Arbeitgeber bei Anordnung von Kurzarbeit alle Regeln ordnungsgemäß beachtet hat. Es kann als Störung des Betriebsfriedens ausgelegt werden, wenn ein Arbeitnehmer eine ordnungsgemäß angekündigte Kurzarbeit wiederholt ablehnt. Es droht dann die Kündigung wegen vertragswidrigem Verhalten.

Auch hier sollte die Rechtslage ausführlich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn geprüft werden.

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