Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
05.04.2021

Kündigung wegen Nebenjob ? Nichtigkeit des zweiten Arbeitsverhältnisses bei Überschreitung von 48 Stunden pro Woche.

Nebenjob zulässig

Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitnehmer darf gleichzeitig über mehrere Arbeitsverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgebern verfügen. Schwierigkeiten können sich jedoch ergeben, wenn die zulässige Höchstarbeitsdauer überschritten wird. Über einen solchen Fall hatte jüngst das LAG Nürnberg zu entscheiden.

Höchstdauer nach ArbSchG

Nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbSchG) darf  schließlich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschritten werden. Wichtig hierbei: Diese Grenze bezieht sich eben nicht auf ein einzelnes Arbeitsverhältnis, sondern auf den jeweiligen Arbeitnehmer mit allen seinen (Neben-) Beschäftigungsverhältnissen.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten als Wasserwart mit einer monatlichen Arbeitszeit von 60,5 Stunden beschäftigt. Daneben war der Kläger in Vollzeit auch bei einem anderen Unternehmen beschäftigt, hier zuletzt im Umfang von 40 Wochenstunden. Diese Tätigkeit hatte er bereits vor seiner Anstellung als Wasserwart aufgenommen. Im Jahr 2018 kündigte das Wasserversorgungsunternehmen im Jahr 2018 das Beschäftigungsverhältnis. Die Kündigung wurde damit begründet, dass das Arbeitsverhältnis, trotz einer Laufzeit von 18 Jahren, ungültig sei. Der Kläger überschreite regelmäßig die nach dem Arbeitszeitgesetz geregelte Höchstarbeitszeit   von 48 Wochenstunden. Der Kläger legte gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ein. Er berief sich seinerseits darauf, die Vorschriften zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu den Ruhezeiten eingehalten zu haben. Die erlaubte Arbeitszeit betreffe nach seiner Ansicht lediglich die Werktage, während die Arbeit an Sonn- und Feiertagen hinzugerechnet werden könne. Unter Berücksichtigung der Urlaubstage, an denen er keiner Arbeit nachgegangen sei, überschreite er die Höchstarbeitsdauer des ArbZG gerade nicht.

Nichtigkeit des zweiten Arbeitsvertrags

Das LAG gab dem Arbeitgeber Recht. Das Arbeits­verhältnis ist wegen Über­schreitung der zulässigen Höchst­arbeits­grenze nichtig. Die Arbeits­zeiten bei mehreren Arbeit­gebern sind zusammen­zurechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG). Aus dem zuletzt geschlossenen Arbeits­vertrag können Arbeit­nehmer keinerlei Ansprüche geltend machen. Bei einem fehler­haften Arbeits­verhältnis besteht auch kein Kündigungs­schutz. Weiter betonte das LAG, dass Überschreitungen der zulässigen Höchstarbeitszeit nicht mit Urlaub ausgeglichen werden können.

Konsequenzen für Arbeitgeber

Für die Praxis bedeutet das einmal mehr, dass bei mehreren Jobs die Arbeitszeiten zusammen zu rechnen sind. Hierauf müssen nicht nur die Arbeitgeber, sondern auch die Arbeitnehmer selber achten. Wenn Sie einen Arbeitnehmer einstellen möchten, sollten Sie ihn daher unbedingt fragen, ob er noch ein weiteres Arbeitsverhältnis hat. Eine Nebentätigkeitserlaubnis sollte nur erteilt werden, wenn die Arbeitszeiten insgesamt im Rahmen des § 3 des Arbeitszeitgesetzes liegen. Infolgedessen ist es wichtig, dass Sie sich von dem Arbeitnehmer vor Erteilung einer Nebentätigkeitserlaubnis sagen lassen, wie lange er im Zweitarbeitsverhältnis tätig sein werden.

Im Übrigen sind in Arbeitsverträgen üblicherweise Regelungen zur Nebentätigkeit enthalten. Dabei ist ein absolutes Nebentätigkeitsverbot regelmäßig unzulässig. Die Zustimmung wird daher normalerweise nur dann verweigert, wenn ein berechtigtes Interesse seitens des Arbeitgebers besteht, etwa aufgrund von Wettbewerbsbedenken oder weil die vertraglich geschuldete Leistung beim Hauptarbeitgeber beeinträchtigt werden könnte.

Arbeitnehmer muss aufpassen

Umgekehrt muss der Arbeitnehmer deshalb darauf achten, die maximal zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche nicht zu überschreiten, sofern er nicht die Ungültigkeit seiner Zweitbeschäftigung riskieren will.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen bei dieser oder anderen Fragen gerne zur Verfügung.

Urteil des LAG Nürnberg vom 19.05.2020 – 7 Sa 11/19

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