Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
29.03.2020

Home-Office bei Coronavirus (Covid-19)?

Habe ich einen Anspruch auf „Home-Office“?

Nein, dies setzt das Einverständnis des Arbeitgebers voraus. Gab es bislang im Unternehmen kein Homeoffice und entsprechende Betriebsvereinbarung oder Regelung im Arbeitsvertrag, so haben Arbeitnehmer die Pflicht am Arbeitsplatz zu erscheinen. Der Arbeitnehmer ist somit nicht berechtigt, ohne Absprache im Home-Office zu arbeiten. Tut er dies dennoch, handelt es sich um eine Verletzung des Arbeitsvertrags und kann zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs führen. Der Arbeitnehmer geht im Falle einer Weigerung am Arbeitsplatz zu erscheinen, ein hohes Risiko ein. Ihm drohen arbeitsrechtliche Sanktionen von der Abmahnung bis zu der fristlosen Kündigung. Hier sollte daher lieber das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Bei bereits existierenden Home-Office Möglichkeiten spricht schließlich viel dafür, diese zum Schutz der Belegschaft auszubauen.

Darf ich zuhause bleiben?

Das Zuhausebleiben aus bloßer Angst, ohne konkrete Gefährdung besteht, ist auch in Zeiten einer Pandemie, wie dem Coronavirus, nicht zulässig. Grundsätzlich darf sich der Arbeitnehmer allerdings weigern, die Arbeit im Büro auszuüben, wenn ihm dies nach § 275 Abs. 3 BGB nicht zumutbar ist. Hier sind jedoch hohe Maßstäbe im Einzelfall anzusetzen.

Darf mein Arbeitgeber einseitig ein „Home-Office“ anordnen?

In der Regel nicht, da bereits im Arbeitsvertrag der Ort der Leistungserbringung (die Betriebsstätte) festgelegt ist. Da die Privatsphäre zudem besonderen Schutz genießt, darf zum Home-Office daher niemand gezwungen werden. Zudem sind die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen hier sehr hoch. Heimarbeit darf daher abgelehnt werden, es sei denn, das Home-Office wurde arbeitsvertraglich festgelegt. Dann muss der Arbeitnehmer bei einer Weigerung mit Abmahnung oder Kündigung rechnen.

Wie sind die Arbeitszeiten im Home-Office?

Das Home-Office führt zwar zu mehr Flexibilität. Dennoch richten sich die Arbeitszeiten auch hier nach dem Arbeitszeitgesetz. Danach soll der Mitarbeiter nicht länger als acht Stunden täglich arbeiten. Hier sind Ruhezeiten und Arbeitszeitvorgaben gesetzlich festgeschrieben. Der Arbeitgeber kann zwar für das Home-Office gewisse Freiräume schaffen. Die Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz müssen dabei aber eingehalten werden.

Welche Schutzmaßnahmen muss mein Arbeitgeber wegen „Corona“ treffen?

Dies hängt entscheidend von der Art der Tätigkeit und der Ausbreitung des Virus in der jeweiligen Region ab. Sicherlich ist die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln an „kritischen“ Orten der Betriebsstätte, wie Eingang und Toiletten zu erwarten. Ausreichend sichere Arbeitsplätze sind zur Verfügung stellen. Dazu gehört auch ein ausreichender Sicherheitsabstand. Auch eine Aufklärung und Information der Arbeitnehmer über die Gefahren und Vorsorgemöglichkeiten wäre zu empfehlen. Wenn es zu einem Corona-Verdachtsfall im Büro kommt, hat der Arbeitgeber die Pflicht, die restlichen Arbeitnehmer zu schützen. Wird die Belegschaft aus diesem Grund freigestellt, behalten die Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch.

Was ist, wenn mein Arbeitnehmer wegen „Corona“ sein Kind betreuen muss?

Der Arbeitnehmer kann seine Arbeit faktisch nicht antreten, weil jede Betreuungsmöglichkeit wegen „Corona“ fehlt. Besteht in diesem Fall dennoch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Dies könnte nach § 616 BGB angenommen werden. Hierbei handelt es sich um eine „vorübergehende Verhinderung“ des Arbeitnehmers. Ohne sein Verschulden ist er hier an der Arbeitsleistung gehindert. In diesem Fall besteht dennoch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Problematisch ist jedoch die im Einzelfall nur „vorübergehende Verhinderung“. Bei der Schließung eines Kindergartens von zwei Wochen dürfte es sich z.B. nicht um eine nur vorübergehende Verhinderung handeln. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht. Auch muss geprüft werden, ob die Vorschrift des § 616 BGB überhaupt Anwendung findet. In vielen Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen ist die Anwendung schließlich wirksam ausgeschlossen worden.

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