Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
28.04.2020

Frist für die Kündigungsschutzklage verpasst – Was ist zu tun ?

Frist von 3 Wochen bei Kündigung

Wenn ein Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss er innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Das Arbeitsgericht soll dabei Feststellen, dass das Arbeitsverhältnis trotz Kündigung weiter besteht. Die Frist beginnt, sobald die Kündigung in den „Machtbereich“ des Arbeitnehmers übergeht. Dies ist meistens dessen Briefkasten. Das Ende der Frist hängt vom Tag ab. An einem Werktag (selbst freitags) endet sie um 24 Uhr. Fällt das Fristende jedoch auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, wird das Fristende auf 24 Uhr des darauffolgenden Werktags verschoben.

Was ist die Folge?

Wird diese Frist verpasst, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Dies ist geregelt in § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KschG). Die relativ kurze Frist dient der Rechtssicherheit. Der Arbeitgeber soll zeitnah wissen, ob Kündigungsschutzklage eingereicht wurde.  Mit dieser Planungssicherheit kann dann die freigewordene Stelle neu besetzt werden oder nicht.

Was nun?

Nach § 5 KSchG besteht die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage trotz Verspätung zuzulassen. Voraussetzung ist einfach ausgedrückt, dass der Arbeitnehmer nach seinen persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten. Der allgemeine Maßstab ist dabei nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, welches subjektive Maß an Sorgfalt des Arbeitnehmers in seiner konkreten Situation und nach seinen persönlichen Fähigkeiten erwartet werden kann. Als Anhaltspunkt dient die berufliche Stellung. So wird ein höheres Maß an Sorgfalt von einem Prokuristen erwartet, als von einem ungelernten Hilfsarbeiter.

Wichtig: Grundsätzlich ist es jedem Arbeitnehmer zumutbar, sich nach einer Kündigung innerhalb von drei Wochen rechtlich beraten zu lassen. Der Arbeitgeber muss der Kündigung daher nicht etwa eine Rechtsbehelfsbelehrung unten hinzufügen.

Ausnahme bei Schwangerschaft

Eine besondere Ausnahme macht § 5 Absatz 1 Satz 2 KSchG. Erfährt eine Mitarbeiterin erst nach Ablauf der 3 Wochenfrist, dass sie schwanger ist, kann die Kündigungsschutzklage dennoch zugelassen werden. Voraussetzung ist dabei, dass die Arbeitnehmerin nicht fahrlässig handelte. Ziel der Vorschrift ist die Vermeidung von Härten bei schwangeren Arbeitnehmerinnen.

Frist beachten!

Auch der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist fristgebunden ! Der Antrag muss innerhalb von 2 Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der 3-Wochen-Frist. Der Antrag muss dabei die Gründe für die Fristversäumnis und die Mittel für deren Glaubhaftmachung (z. B. durch eidesstattliche Erklärung) enthalten.

Beispiele aus der Praxis:

Arbeitnehmer ist krank

Eine Erkrankung des Arbeitnehmers alleine rechtfertigt noch nicht die nachträgliche Zulassung der Klage. Erforderlich ist weiter, dass es ihm aufgrund seiner Krankheit objektiv unmöglich war, rechtzeitig eine Klage einzureichen oder sich zumindest rechtlich beraten zu lassen.

Urlaub des Arbeitnehmers

Auch der Urlaub eines Arbeitnehmers rechtfertigt nur in Ausnahmefällen die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage, da dieser Vorkehrungen treffen muss, um den Inhalt des Briefkastens zu leeren und sich vom Inhalt Kenntnis zu verschaffen. Auch hier ist jeweils der Einzelfall zu prüfen.

Falsche Auskunft

Was ist, wenn der Arbeitnehmer falsch beraten wurde? Erfolgte die falsche Auskunft zur Kündigungsfrist von einer sog. „zuverlässigen Seite“, durfte der Arbeitnehmer darauf vertrauen. Folglich besteht dann ein Anspruch auf nachträgliche Verlässt er sich auf Auskünfte von einer sog. „unzuverlässigen Seite“, kann er keinen Antrag stellen.Als zuverlässige Quelle kann dabei ein Rechtsanwalt oder ein Mitarbeiter der Rechtsantragstelle gelten. In der Regel als „unzuverlässige Person“ dürften Betriebsratsmitglieder oder sonstige Arbeitskollegen sein.

Fazit

Legen Sie die Flinte bei Fristversäumnis nicht vorschnell ins Korn. Prüfen Sie die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wir stehen Ihnen für den Raum Bonn/Köln/Koblenz mit unserer jahrelangen Erfahrung gerne zur Verfügung.

Nutzen Sie unsere Möglichkeit zu einer ersten kostenloses Ersteinschätzung.

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