Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
01.10.2019

Eltern können von Schwiegersohn Geld für Hausbau zurück verlangen

 

Wann kann Geld der Eltern von dem Schwiegersohn/der Schwiegertochter nach einer Trennung zurückgefordert werden?

Im Rahmen des anstehenden Immobilienerwerbs des eigenen Kindes zusammen mit dessen derzeitigen Partner ist oft die finanzielle Hilfe der Eltern vonnöten. Solange das junge Glück anhält, stellen sich hier keine größeren Probleme. Dies ändert sich jedoch schlagartig, wenn unerwartet eine Trennung erfolgt.

Der BGH hatte entsprechend die Frage zu klären, unter welchen Umständen Eltern von dem Schwiegersohn/der Schwiegertochter Schenkungen zurück verlangen können.

Im vorliegenden Fall hatten Eltern ihrer Tochter und deren Lebensgefährten 100.000,00 € geschenkt, um den gemeinsamen Häuserbau zu unterstützen. Die Beziehung der beiden scheiterte jedoch nur ca. zwei Jahre später. Infolge dessen forderten die Eltern die hälfte des Geldes, mithin 50.000,00 €, von dem Schwiegersohn in Spe zurück.

Zu Recht, bestätigte nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 18.06.2019 (Az.: X ZR 107/16).

Grundsätzlich gilt hier eigentlich der alte Grundsatz „geschenkt ist geschenkt“. Schließlich ist es allgemeines Lebensrisiko, dass Beziehungen nicht ewig halten, so die Richter.
Schenkungen können jedoch ausnahmsweise rückabgewickelt werden, wenn die „Geschäftsgrundlage“ entfallen ist. Hier war für die Eltern Geschäftsgrundlage, dass die Ehe hält und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Die Schenkung wäre nicht erfolgt, wenn das Ende der Beziehung für den Schenker (Eltern) vorhersehbar gewesen wäre
Die Umstände hätten sich hier derart schnell geändert, dass die Schenkung rückgängig gemacht werden müsse. Den Eltern könne bei einer so kurzen Beziehungsdauer nicht zugemutet werden, an der Schenkung festzuhalten.

Allerdings kann eine solche Schenkung nicht immer zurückgefordert werden, nur weil sich die Beteiligten irgendwann in der Zukunft trennen oder scheiden lassen. Wann jedoch nicht mehr eine „kurze Zeit“ vorliegt, lässt BGH in seiner Entscheidung offen. Eine klare Jahreszahl wird hier ohnehin nicht anzunehmen sein. Letztlich ist in solchen Fällen eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Entscheidend ist u.a., wie lange die Ehe gedauert hat und wie die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten sind.

Betroffene sollten die Rechtslage daher umfassend durch einen Fachanwalt für Familienrecht prüfen lassen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=7b3a964142a84bf199e453b93af34e17&nr=98413&pos=0&anz=1

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