Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
30.04.2015

Auszubildender muss Schmerzensgeld zahlen – Urteil das BAG vom 19. März 2015

Verletzt ein Mitarbeiter im Betrieb einen Kollegen, ist dies nur selten ein Fall für das Arbeitsgericht. Hintergrund ist die Haftungsausschluss des § 105 SGB VII (Sozialgesetzbuch), wonach ein unmittelbarer Anspruch gegen den Verursacher u.a. nur dann besteht, wenn es sich um eine vorsätzliche Tat handelt oder die Verletzungshandlung keine betriebliche Tätigkeit darstellte. Ansonsten ist der Geschädigte umfassend durch die gesetzliche Unfallversicherung bzw. die Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert. Diese leistet jedoch kein Schmerzensgeld.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr mit Urteil vom 19. März 2015 bestätigt, dass ein Auszubildender, ohne Rücksicht auf sein Alter, wie ein normaler Arbeitnehmer auch, Schmerzensgeld zahlen muss, wenn er einen Kollegen schuldhaft durch eine betriebsfremde Handlung verletzt.

Hier warf ein 19jähriger Auszubildender achtlos ein 10 g schweres Wuchtgewicht durch den Raum und verletzte dadurch einen anderen Azubi. Sein Kollege erlitt durch den Wurf beträchtliche Verletzungen an Auge und Lid und musste sich mehrfach operieren lassen. Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe verblieben

Der Geschädigte, der eine Berufsunfähigkeitsrente der Berufsgenossenschaft in Höhe von 204 € erhielt, forderte von dem Schädiger Schmerzensgeld, dieser berief sich auf den Haftungsausschluss.

Wie bereits die Vorinstanzen, kam das BAG zu dem Ergebnis, dass der Wurf nicht betrieblich veranlasst war und der Beklagte schuldhaft handelte. Aus diesem Grund könne er sich nicht auf den Haftungsausschluss des § § 105 SGB VII berufen. Dem Geschädigten steht damit ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € gegen den Schädiger zu.