Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
29.12.2020

Auch der Crowdworker kann Arbeitnehmer sein

Wie funktioniert Crowdworking?

Crowdworking entsteht durch das sog. Crowdsourcing. Hierbei wird eine unbestimmte Anzahl von Menschen (die „Crowd“) mit unternehmensinternen Aufgaben (Mikrojobs) über das Internet betraut. Formal sind sie dabei selbständige Auftragnehmer oder Freelancer. Die Auswahl wann, welche und wie viele Aufgaben vom Crowdworker erfüllt werden, bestimmt nur der Crowdworker selbst.  Er geht keinerlei rechtliche Verpflichtung zu Übernahme auch nur eines Minimums an Mikrojobs ein.

Das BAG hat überraschend entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Crowdworker und dem Plattformbetreiber stehen kann.

Konkreter Fall

Im zugrundeliegenden Fall führte das Crowdsourcing-Unternehmen für seine Kunden Kontrollen von Produktpräsentationen im Einzelhandel und an Tankstellen durch. Die Kontrolltätigkeiten wurden durch Crowdworker ausgeführt. Deren Aufgabe besteht im Wesentlichen darin, Fotos von Warenpräsentationen anzufertigen und Fragen zur Werbung von Produkten zu beantworten. Der Kläger machte nach der Vermittlung durch die Plattform u.a. Fotos von Tankstellen und Märkten, um sie zur Überprüfung der jeweiligen Warenpräsentation weiterzuleiten. Hierbei verdiente er zuletzt auf 1800 Euro im Monat bei 20 Stunden Arbeit pro Woche.

Klage vor dem Arbeitsgericht

Weil die Vermittlungsplattform dem Crowdworker keine weiteren Aufträge übergeben wollte, klagte dieser auf Feststellung (Statusklage und Kündigungsschutzklage) seiner Arbeitnehmereigenschaft gegenüber dem Vertragspartner. Des Weiteren forderte er die Zahlung ausstehender Gehälter (Lohn). Er war der Auffassung, dass zwischen ihm und der Plattform ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Bisherige Rechtsprechung

Bisher waren die Arbeitsgerichte der Ansicht, dass Crowdworker grundsätzlich selbstständig sind. Ein Arbeitnehmer müsse in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeit weisungsgebunden sein. Solche Verpflichtungen sehen die Vermittlungsverträge jedoch gerade nicht vor. Dementsprechend verlor der Kläger auch in den ersten beiden Instanzen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht führten aus, er sei kein Arbeitnehmer, sondern selbständig. Schließlich habe er die Aufträge nicht annehmen müssen.

Überraschenderweise kam das BAG zu einem anderen Ergebnis: Es bestand ein faktisches Arbeitsverhältnis zwischen Crowdworker und Vermittlungsplattform. Als ausschlaggebend sah das BAG hier die konkrete Organisationsstruktur der Auftragsplattform an. Für jeden durchgeführten Auftrag erhält der Crowdworker Erfahrungspunkte. Umso mehr Erfahrungspunkte er sammelte, desto höher war seine Stufe (Level). Mit jedem Level erhöhte sich wiederum die Anzahl an Aufträgen, die einem Crowdworker gleichzeitig angeboten werden.  Die Tätigkeit pro Kleinstauftrag rentierte sich daher erst für den Kläger, wenn er ein gewisses „Level“ erreicht hatte. Das BAG sah hierin eine „Gamification“, die zu einem Überwiegen der Fremdbestimmung führte. Durch dieses Anreizsystem habe man den Arbeitnehmer dazu veranlasst, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen. Dieser hatte in einem Zeitraum von elf Monaten ganze 2.978 Aufträge angenommen, bevor ihm erklärt wurde, dass die Zusammenarbeit beendet werde. Als Konsequenz konnte er seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt gerade nicht frei gestalten.

Bedeutet das Urteil das Ende von Vermittlungsplattformen?

Insgesamt bedeutet die Entscheidung sicherlich nicht das Aus für die Vermittlung von Crowdworkern. Die Betreiber von Vermittlungsplattformen werden aber ihr Geschäftsmodell gründlich in rechtlicher Hinsicht prüfen müssen. Insbesondere ein Anreizsystem mit verschiedenen Stufen (Level), das für den Freelancer mit entsprechenden wirtschaftlichen Vorteilen verbunden ist, könnte als Versuch der Steuerung der Crowdworker bewertet werden. Um böse Überraschungen in Form eines faktischen Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, sollten Arbeitgeber im Zweifelsfall zudem auf das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung zurückgreifen.

Gerne stehe ich Ihnen zur entsprechenden Prüfung als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn, Köln und Umgebung zur Verfügung.

BAG, Urteil vom 01.12.2020 – 9 AZR 102/20

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