Wie in Nummer 1. 3. der vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt ist, schulden die Beklagten im Fall des durch ihre Erfüllungsverweigerung ausgelösten Vertragsrücktritts der Klägerin einen Betrag in Höhe von "25 % des Barzahlungspreises" als pauschalen Schadensersatz. …
Der in der Folge von den Beklagten geschuldete Schadensersatz, der gesetzlich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 325 BGB herzuleiten ist, wurde wirksam pauschaliert. Wirksamkeitsmaßstab ist insoweit § 309 Nr. 5 BGB. Dabei muss zur Prüfung, ob die Klausel in Nr. 1. 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Wirksamkeitskontrolle standhält, auf die den Beklagten ungünstigste Auslegung abgehoben werden …
Auch vor diesem Hintergrund ergibt sich indessen kein Unwirksamkeitsverdikt nach § 309 Nr. 5 BGB. Gemäß dem Vorbringen der Klägerin wäre nach Abzug der Herstellungskosten ein entsprechender Überschuss verblieben, der zur Deckung der Vertreterprovision sowie der Kosten der Auftragsbearbeitung zu verwenden war und im Übrigen als Gewinn hätte verbucht werden können, weil es sich im Hinblick auf den individuell ausgestalteten Auftrag um ein in der Möbelbranche besonders lukratives Geschäft gehandelt hätte. Das steht im Einklang mit allgemeinen Erfahrungssätzen… und ist von den Beklagten nicht entkräftet worden. Insofern ist nicht zu ersehen, dass die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt (§ 309 Nr. 5 a BGB). Darüber hinaus hat die Klägerin das formale Erfordernis beachtet, den Beklagten im Vertrag ausdrücklich zu gestatten, den Nachweis eines fehlenden oder wesentlich geringeren als des veranschlagten Schadens zu führen (§ 309 Nr. 5 b BGB).
Bezugsgröße für die Berechnung der am Ende von den Beklagten geschuldeten Schadenspauschale ist allerdings das versprochene Entgelt von 17.992 €, das sogleich als Gegenleistung im Raum stand und deshalb allein ernsthaft zu entrichten war. Das stellte die Bezeichnung des von der Klägerin gewählten Ausgangsbetrags von 24.389 € als "Barzahlungspreis" in Frage und begründete Zweifel, ob im Fall einer Schadensersatzpflicht der Beklagten an diesen Betrag oder nicht vielmehr an das effektive Entgelt von 17.992 € anzuknüpfen sei. Diese Zweifel wirken sich nach der Regel des § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin aus, deren Forderung mithin, ausgehend von 17.992 €, auf 4.498 € beschränkt ist…
OLG Koblenz | 13.10.2011 | 5 U 767/11