Rechtsanwalt carsten laumann

4107, Leipzig
Rechtsgebiete
Zivilrecht IT-Recht
16.10.2013

LG München zur Unwirksamkeit einer Kostenersattungsklausel bei Namensänderung im Reisvertrag


Unwirksame Klausel
FTI Touristik: «Achtung: Bei Namensänderung können Mehrkosten von bis zu 100% des Reispreises oder mehr anfallen.»

Aus der Entscheidung
Die von dem Kläger beanstandete Klausel hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB nicht stand, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt, vom Grundgedanken des § 651 b Abs. 2 BGB abweicht und wesentliche Rechte und Pflichten des Reiseteilnehmers gefährdet. Der Verbraucher muss bei Kenntnisnahme der Klausel davon ausgehen, dass jede Namensänderung, selbst eine Berichtigung, die aufgrund eines Datenverarbeitungsfehlers bei der Beklagten erforderlich wird, zu Mehrkosten, die ihm auferlegt werden, führt, und die Höhe dieser Mehrkosten im Belieben der Beklagten stehen. Der Verbraucher wird daher möglicherweise auch keine Namensänderungen wie beispielsweise aufgrund einer Eheschließung angeben, um Kosten zu vermeiden, sondern die Reise möglicherweise dann gar nicht antreten. Die Klausel ist geeignet, den Verbraucher von einer Namensänderung abzuhalten, um vermeintlich hohe Mehrkosten zu vermeiden und benachteiligt den Verbraucher somit unangemessen, nicht zuletzt, da durch die Klausel die Beklagte eigenes Fehlverhalten auf den Verbraucher verlagern könnte. Die Klausel erweckt zudem den Eindruck, dass es im Ermessen der Beklagten liegt, die Höhe der Mehrkosten bei einer Namensänderung nach freiem Ermessen festzulegen und zwar auf 100 % des Reisepreises und mehr. Gemäß § 651b Abs. 2 BGB ist aber deutlich und eindeutig geregelt, dass nur die tatsächlich entstehenden Mehrkosten durch den Reisenden zu tragen sind. Die Klausel weicht daher von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Sie gefährdet zudem das aus § 651 b BGB resultierende Recht des Reisenden, eine Ersatzperson zu benennen, da der Reisende durch diese Klausel möglicherweise aus Kostenerwägungen davon abgehalten wird.
Da die Klausel den Eindruck, das Unternehmen könne für eine Namensänderung einen beliebigen Preis festlegen – und sogar für die Korrektur eines Erfassungsfehlers kassieren. Die angekündigten Mehrkosten könnten Kunden derart abschrecken, dass sie die Reise gar nicht erst antreten, statt beispielsweise den nach einer Heirat geänderten Namen umschreiben zu lassen.

LG München I | Urteil vom 26.09.2013 | 12 O 5413/13