Rechtsanwalt carsten laumann

4107, Leipzig
Rechtsgebiete
Zivilrecht IT-Recht
17.04.2013

LAG Hamm zur Klausel über die abeitsvertragliche Altersbefristung



Leitsatz
Für die Zulässigkeit einer arbeitsvertragli- chen Altersbefristung auf das 65. Lebensjahr kommt es allein auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses begründete Prognose einer hinreichenden wirtschaftlichen Absicherung des Arbeitnehmers selbst, nicht hingegen auf den Gesichtspunkt einer ausreichenden Hinterbliebenenversorgung an. Dementsprechend hängt die Wirksamkeit der Befristungsabrede auch nicht von einer "Härtefallklausel" ab, die den Umstand berücksichtigt, dass wegen individueller Besonderheiten der Erwerbsbiographie die Ehefrau des Arbeitnehmers bei dessen Versterben einen Anspruch auf Witwenrente allein nach Maßgabe der in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeit erwirbt.

Wirksame Klausel
Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet.

LArbG Hamm | Urteil vom 17.01.2013 | 8 Sa 1945/10