Rechtsanwalt carsten laumann

4107, Leipzig
Rechtsgebiete
Zivilrecht IT-Recht
07.06.2013

BGH: Winterdienstvertrag ist Werkvertrag

Ein Winterdienstvertrag ist als Werkvertrag einzuordnen und nicht als Dienstvertrag. Erfüllt ein Winterdienst seine vertragliche Räum- und Streupflicht nur unvollständig, liegt ein zur Minderung berechtigender  Mangel vor. 

Gegenstand eines Werkvertrags kann auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB). Vertragsgegenstand war die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte. Der Werkerfolg besteht maßgeblich darin, dass die Gefahrenquelle beseitigt wird. Das Werk ist nicht abnahmebedürftig, denn Sinn und Zweck des Winterdienstes ist es, dass der Unternehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Besteller jedes Einsatzergebnis billigen soll. Sofern der Unternehmer seine vertragliche Verpflichtung unvollständig erfüllt hat, ist das geschuldete Werk mangelhaft. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich. Die Vergütung kann entsprechend gemindert werden (§ 638 BGB).

Quelle: Pressemitteilung
BGH | Urteil 06.06.2013 |  VII ZR 355/12