Rechtsanwalt Boris Nolting

ELBKANZLEI Dr. Nolting & Partner
20354, Hamburg
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
22.01.2018

Wer mit einem ÖKO-TEST-Siegel wirbt ohne Lizenznehmer zu sein – verletzt der Markenrecht?

Der BGH hat mehrere Verfahren auf dem Tisch, die sich um die Frage drehen, ob Versandhändler mit dem Siegel von ÖKO-TEST werben dürfen, ohne dafür zu zahlen. Diese Verfahren wurden nun erstmal ausgesetzt - der EuGH entscheidet bald über ähnlich gelagerte Fälle und der BGH will dieses Urteil abwarten.

In den dem BGH vorliegenden Verfahren geht es um die mögliche Verletzung von Markenrecht. Geklagt hatte der Herausgeber des Magazins „ÖKO-TEST“. Dies ist ein Magazin, das seit 1985 erscheint und Tests über die Qualität von Waren und Dienstleistungen veröffentlicht. Seit 2012 ist ÖKO-TEST eine registrierte Unionsmarke. Dabei gestattet ÖKO-TEST nur denjenigen die Werbung mit dem Siegel, die mit dem Magazin einen Lizenzvertrag aufgesetzt haben und ein gewisses Entgelt zahlen.

Markenrecht durch Otto und Bauer verletzt

Mit dem Beklagten Versandhäusern Otto und Bauer bestand ein solcher Lizenzvertrag nicht. Trotzdem priesen die Online-Händler auf ihren Portalen eigene Produkte teilweise mit der Werbung des „ÖKO-TEST: sehr gut“ an und verwiesen auf die Seiten des Magazins, auf denen dieses die Produkte teilweise in ähnlichen Ausführungen getestet hatte. Dies geschah ohne Absprache mit ÖKO-TEST. Die Markeninhaberin klagte auf Unterlassung sowie Zahlung der Abmahngebühren.

Schließlich könne es nicht sein, so ÖKO-TEST, dass die Versandhäuser sich mit der Werbung durch das Siegel schmückten und so die Bekanntheit und den guten Ruf der Marke ausnutzen würden, ohne dafür eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen.

Erste Instanz wies Klage ab

In der ersten Instanz wurde die Klage der Markeninhaberin durch das Landgericht Berlin abgewiesen. In zweiter Instanz allerdings stimmte das Kammergericht Berlin der Markeninhaberin zu: Ja, eine Markenrechtsverletzung liege vor. Die Versandhändler hätten die Wertschätzung des Siegels in unlauterer Weise für sich ausgenutzt. Schließlich würde es auf den Verbraucher so wirken, als sei die Qualität der Produkte von dem Magazin ÖKO-TEST kontrolliert und als „sehr gut“ befunden worden – obwohl die Markeninhaberin die konkreten Produkte gar nicht bewerben wollte, da kein Lizenzvertrag bestand.

Wie der EuGH nun entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Der BGH machte jedenfalls schon Andeutungen, dass er eine Markenrechtsverletzung für sehr wahrscheinlich halte.

Weiteres zu Werberecht und Markenrechtsverletzung: https://www.rosepartner.de/werberecht.html