Rechtsanwalt Boris Nolting

ELBKANZLEI Dr. Nolting & Partner
20354, Hamburg
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
11.09.2017

Die Verlinkung ist entscheidend – Webseite der Online-Streitbeilegungsplattform der EU muss bei gewerblichen Anbietern auf eBay verlinkt sein

Interessante Entwicklungen im Bereich des E-Commerce gibt es immer wieder. Eine EU-Verordnung legt gewerblichen Anbietern die Pflicht auf, bei Online-Angeboten auf die außergerichtliche Streitbeilegung hinzuweisen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun entschieden, dass es sich dabei um einen klickbaren Link auf die Webseite des Internetportals handeln muss und nicht lediglich um eine schriftliche URL (OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2017 – 4 U 50/17).

Bloßer Hinweis in der Beschreibung

Anfang 2017 war auf eBay ein Windows-Produkt eines Händlers zum Kauf angeboten worden. Ein Konkurrent erblicke in der Beschreibung lediglich die schriftliche URL ohne Verlinkung zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU und forderte den Händler vor Gericht auf, einen funktionierenden Link in den Text einzubetten und den Wettbewerbsverstoß zu unterlassen.

Der Händler war der Ansicht, dass eine einfache ausgeschriebene URL ausreichend sei, mehr sehe die EU-Regelung nicht vor. Außerdem verwies er auf die Verweisung in den eBay AGB.

Unkompliziert soll es sein

Das OLG Hamm als Berufungsinstanz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Bochum, welches dem Vorbringen des Klägers stattgegeben hatte. Bei Online-Angeboten müsse dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Wortlaut des Art. 14 Absatz 1 der ODR-Verordnung gefolgt werden. Danach müsse ein Link weiterleitend sein.

Weiterhin beschränke sich diese Pflicht nicht nur auf die eigene Homepage, sondern beziehe sich auch auf einzelne Seiten, wenn die Produkte in fremden Portalen angeboten werden. Die ODR-Verordnung sei nach Ansicht des OLG Hamm relativ weit auszulegen.

Effektive Ausübung und einfache Anwendung

Dem Gericht kann ohne Weiteres gefolgt werden, dass die Auslegung dahingehend ging, dass die ODR-Verordnung auch für einzelne Angebote gelten soll. Sonst könnte der einzelne Online-Händler die EU-Verordnung dadurch umgehen, dass er verstärkt auf Fremdportale für den Online-Verkauf setzt. Dass das Gericht auf einen Link statt einer einfachen schriftlichen URL setzt, wirkt auf den ersten Blick kleinlich. Beachtet man jedoch, dass dies eine einfache Handhabung ermöglichen soll, so kann der Argumentation des Gerichts gefolgt werden.

Für die Praxis im E-Commerce bleibt damit zu sagen, dass auch bei Kauf-Angeboten in fremden Internetportalen ein Link zu platzieren ist, damit der Kunde einfach und unkompliziert weitergeleitet werden kann. Andernfalls drohen streitlustige Wettbewerber, die solche Wettbewerbsverstöße ahnden wollen. Weitere Informationen finden Sie auf: https://www.rosepartner.de/e-commerce-mobil-commerce.html