Rechtsanwalt Boris Arendt

20 Jahre Erfahrung im Datenschutz- und IT-Recht
10961, Berlin
Rechtsgebiete
Compliance Datenschutzrecht IT-Recht
11.06.2025

Einwilligungspflicht für Google Tag Manager: Was jetzt bei Consent-Bannern zählt

VG Hannover: GTM-Einsatz nur noch mit echtem Opt-in

Das Verwaltungsgericht Hannover hat im März 2025 entschieden, dass der Google Tag Manager (GTM) ohne aktive Einwilligung nicht rechtmäßig verwendet werden darf. Darüber hinaus stellt das Gericht klar: Consent-Banner müssen eine gleichwertige Ablehnungsoption bieten – sonst ist keine gültige Zustimmung gegeben.

Was ist passiert?

Im Verfahren ging es um die zentrale Frage: Reicht es, GTM ohne Cookies einzubinden – oder braucht es trotzdem ein Opt-in? Das Gericht sagt deutlich: Nein. Denn über GTM werden häufig Dienste wie Google Analytics nachgeladen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Damit greift § 25 TTDSG (a.F.) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO – es braucht eine freiwillige und informierte Einwilligung vor dem Laden.

Besonders kritisch sieht das Gericht die Gestaltung des streigegenständlichen Cookie-Banner. Einwilligungen sind nur dann wirksam, wenn der Nutzer auch genauso einfach ablehnen kann. Das heißt: Die „Ablehnen“-Funktion muss auf Augenhöhe mit „Zustimmen“ stehen – sichtbar, erreichbar, klar erkennbar. Versteckte Optionen oder Dark Patterns sind unzulässig.

Was Webseitenbetreiber jetzt beachten müssen?

Wer GTM oder andere Third-Party-Tools einsetzt, muss den Consent-Banner technisch so konfigurieren, dass erst nach Zustimmung geladen wird. Banner, die nur den „Zustimmen“-Button prominent platzieren und die Ablehnung verstecken, sind nicht DSGVO-konform.

Die Entscheidung deckt sich mit der Orientierungshilfe der DSK: Auch dort wird eine optisch gleichwertige Ablehnungsfunktion gefordert. Ausnahmen gelten nur dann, wenn die Seite auch ohne Zustimmung uneingeschränkt nutzbar ist – zum Beispiel bei Bannern ohne Overlay.

Quick-Check für Ihr Consent-Setup

  1. Gleichwertige Ablehnung ermöglichen: „Alle ablehnen“ muss genauso präsent sein wie „Alle akzeptieren“.
  2. GTM nur nach aktivem Opt-in laden: Der Tag Manager darf nicht voreingestellt oder automatisch mitstarten.
  3. Keine UX-Tricks: Dark Patterns wie versteckte Optionen oder entmutigende Gestaltung sind tabu.
  4. Einwilligungen dokumentieren: Zustimmungen und Ablehnungen müssen rechtssicher nachweisbar sein.
  5. CMP regelmäßig überprüfen: Passen Sie Ihr Setup regelmäßig an Technik, Rechtsprechung und Tools an.

Fazit

Das VG Hannover setzt klare Grenzen: Keine wirksame Einwilligung – kein GTM. Für Marketing- und Web-Teams heißt das: Banner-Design, Tag Management und rechtliche Konformität gehören ab sofort enger zusammen gedacht. Wer jetzt nicht nachbessert, riskiert Bußgelder – oder den Verlust wertvoller Nutzerdaten.

 

Der Artikel ist erstmalig in ausfühlicherer Fassung erschienen auf Legal Bytes - dataandlaw.com.
www.dataandlaw.com