Klar ist: Wer Urheberrechte verletzt, der schuldet dem Rechteinhaber den objektiv angemessenen Gegenwert der Lizenz. Doch wie dieser Wert genau berechnet werden soll, ist oft unklar. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich nun mit dieser Frage zu beschäftigen, wie der angemessene Gegenwert aussieht.
Urheber verlangt Schadensersatz
Ausgangspunkt der Entscheidung des BGH ist der Streit um verletzte Urheberrechte bei der Nutzung von Stadtplänen. Die Klägerin in dem Verfahren bietet diese gegen die Zahlung einer Lizenzgebühr von jährlich 820 Euro an. Das beklagte Unternehmen hatte allerdings rund drei Jahre seine Standorte auf der eigenen Internetseite mit Kartenausschnitten der Lizenzinhaberin ausgewiesen, ohne dafür die entsprechende Lizenzgebühr bezahlt zu haben. Die Klägerin strengte daraufhin eine Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten an. Das Unternehmen gab sodann auch tatsächlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Den geforderten Schadensersatz von rund 6.500 Euro wollte das Unternehmen allerdings nicht bezahlen. Der Streit landete vor Gericht.
In den Vorinstanzen hatte das Landgericht München I dem Begehren des Klägers überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht München allerdings korrigierte die Höhe des Schadensersatzes erheblich und hielt eine Summe von 1.800 Euro für angemessen. Es herrschte also vor allem Streit um die Höhe des Schadensersatzes bei der Urheberrechtsverletzung.
Umstrittener objektiver Lizenzwert
Nun hatte der BGH also die entscheidende Frage zu klären, wie der entgangene Gewinn bei einer Urheberrechtsverletzung zu berechnen, wie also der objektive Wert einer Lizenz tatsächlich zu bestimmen ist (Urteil v. 18.06.2020; Az.: I ZR. 93/19).
Grundsätzlich richte sich der Anspruch auf Schadensersatz im Urheberrecht nach dem Betrag, der als angemessene Vergütung hätte bezahlt werden müssen, wenn tatsächlich ein Lizenzvertrag geschlossen worden wäre, so der BGH. Allerdings betonen die Richter auch, dass dieser Wert, also der objektive Wert der Lizenz, nicht zwingend identisch mit der vertraglich angebotenen Lizenz durch den Rechteinhaber ist. Der Preis, den der Rechteinhaber für die Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Inhalte verlangt, ist also nicht immer auch automatisch maßgeblich für die Höhe eines Schadensersatzanspruches. Vielmehr müssten die Rechteinhaber beweisen, dass sich dieser Preis auf dem Markt auch durchgesetzt habe. Auch der Betrag, der von vorherigen Verletzern aufgrund von Nachlizenzvereinbarungen geleistet werde, eigne sich für diese Bestimmung nicht. Denn diese Summe gelte auch immer vergangene Verletzungen ab und sei höher als üblich, um den entgangenen Gewinn auszugleichen, so die BGH-Richter.
Im Ergebnis stellt der BGH klar, dass bei Urheberrechtsverletzungen dem Geschädigten der objektiv angemessene Gegenwert seiner Lizenz geschuldet wird. Wie dieser objektive Gegenwert aber in der jeweiligen Branche aussieht, bilden weder die vertraglich angebotene Lizenzgebühr, noch der Preis für Nachlizenznehmer ab. Vielmehr müssen die branchenüblichen Vergütungssätze genau ermittelt werden, um die Höhe des entgangenen Gewinns zu ermitteln. Das ist nun Aufgabe des Oberlandesgerichts München. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen. Dort muss nun erneut anhand der branchenüblichen Vergütungssätze die Höhe des Schadensersatzes berechnet werden.
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