Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
27.09.2016

Unternehmereheverträge im Visier der Gerichte

Unternehmerische Risiken lauern überall. Kann mein Produkt die Marktstellung halten, finanziert meine Bank die nächste Investition, bleiben mir die wichtigen Mitarbeiter treu? Mit derartigen Fragen beschäftigen sich Inhaber von Firmen fast täglich.
Ein erhebliches und statistisch häufiges Risiko für den Betrieb haben Entscheidungsträger dagegen meist nicht auf dem Radar: die Scheidung des Unternehmers. Zugewinnausgleichsansprüche, Unterhaltsforderungen und andere Scheidungsfolgen können leichter als man denkt in die Insolvenz oder zumindest in den Verkauf des Unternehmens führen.
 

Verpflichtung zum Ehevertrag für Gesellschafter

In Gesellschaftsverträgen zwischen Mitinhabern findet sich aus diesem Grund immer häufiger die Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrages zum Schutz der Gesellschaft. Wer dagegen Einzelunternehmer bzw. Alleingesellschafter ist, dem fehlt mit der Verpflichtung auch häufig der Anlass bzw. die Motivation zum Abschluss eines Ehevertrags für Unternehmer. Außerdem ist es natürlich einfacher, den Ehegatten – zu dessen Lasten derartige Verträge regelmäßig gehen – zum Vertragsschluss zu bewegen, wenn eine Verpflichtung gegenüber den Mitgesellschaftern besteht.
 

Regelungen im Ehevertrag für Unternehmer

Ein Ehevertrag für Unternehmer soll vor allem den Besonderheiten der Unternehmerehe gerecht werden. So wird der Betriebsinhaber Wert darauf legen, dass die Folgen der Ehe ihn in der Unternehmensführung nicht einschränken und die Folgen einer Scheidung den Betrieb nicht in seiner Existenz gefährden.
Da aufgrund einer Regelung im Familienrecht kein Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen über sein Vermögen als Ganzes verfügen darf, findet sich im Unternehmerehevertrag regelmäßig eine Regelung, die diese Verfügungsbeschränkung aufhebt. Damit kann der Unternehmer seine Firma auch dann verkaufen, wenn sie den ganz überwiegenden Teil seines Vermögens ausmacht.
Im Falle der Scheidung gewährt das eheliche Güterrecht demjenigen einen Zugewinnausgleichsanspruch, der während der Ehe weniger Vermögen angehäuft hat als der andere. Häufig wird dies zulasten des Unternehmers gehen, der das Unternehmen im Laufe der Ehe aufgebaut hat. Das Familienrecht kennt unter anderem die Möglichkeiten entweder das Unternehmen aus der Berechnung des Zugewinns auszuklammern oder für den Scheidungsfall ganz auf den Zugewinnausgleich zu verzichten.

Weiterführende Informationen zum Unternehmerehevertrag finden Sie hier.
 

Der BGH und die Funktionsäquivalenz

Eine weitere Scheidungsfolge ist der Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Altersvorsorge. Ansprüche, beispielsweise aus Rentenanwartschaften, werden geteilt, also zur Hälfte auf den Partner übertragen. Das gilt in der Unternehmerehe auch zugunsten des Unternehmers, soweit der Ehegatte zum Beispiel als Angestellter in die Rentenkasse eingezahlt hat. Hat der Unternehmer dagegen nur durch Vermögensbildung für das Alter vorgesorgt und schließt er den Partner durch einen Ehevertrag vom Zugewinn aus, kann dies zu ungerechten Ergebnissen führen.

Hier greift der Gedanke der Funktionsäquivalenz: Die Vermögensbildung, die der Alterssicherung dient, ist funktionsäquivalent mit dem Erwerb von Rentenanwartschaften. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits zweimal angedeutet, dass es in Fällen großer Unausgeglichenheit denkbar wäre, in diesen Fällen den ins Leere gehenden Versorgungsausglich durch den Zugewinnausgleich zu kompensieren. Mit Spannung darf erwartet werden, ob sich hier eine Trendwende im Recht der Eheverträge für Unternehmer abzeichnet, oder die vollständige Disponibilität erhalten bleibt.