Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
05.08.2020

Strittige Erwachsenenadoption – Umgehung deutscher Verfahrensgrundsätze?

 

 

Wer im Ausland eine Adoption durchführt und diese in Deutschland anerkennen lassen will, der muss ein Anerkennungsverfahren nach deutschem Familienrecht durchlaufen. Das wollten auch zwei Deutsche, die in den USA die Adoption eines Volljährigen durchgeführt hatten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Klärung der Frage, ob in diesem Fall das deutsche Adoptionsrecht umgangen werden sollte, aber zunächst an das Kammergericht (KG) in Berlin zurückverwiesen.

 

Anerkennung texanischer Adoption in Deutschland

 

Mit einer ausländischen Erwachsenenadoption musste sich jüngst der BGH beschäftigen. Im Kern ging es insbesondere um die Frage, ob das deutsche Adoptionsrecht mit der Adoption im Ausland umgangen werden sollte.

Hintergrund war eine Erwachsenenadoption in den USA. Dort hatte der Dis­trict Court of Col­lin Coun­ty in Texas 1992 die Adoption eines Deutschen durch einen Annehmenden, der ebenfalls Deutscher war, genehmigt. Der Adoptierte änderte daraufhin seinen Nachnamen zu "Prinz von S.-A.". Zu einer Anhörung der leiblichen Kinder des annehmenden Adeligen kam es dagegen nicht. 2015 sollte die Adoption in Deutschland anerkannt werden. Dagegen sträubten sich allerdings die leiblichen Kinder des Annehmenden. Ihr Vater habe sich nicht – wie vom Ad­op­tier­ten be­haup­tet – häu­fi­ger in den Ver­ei­nig­ten Staa­ten auf­ge­hal­ten und auch nicht be­ab­sich­tigt, bei die­sem ein­zu­zie­hen. Die Frage stand im Raum, ob mit der Adoption im Ausland das deutsche Adoptionsrecht umgangen werden sollte und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt war. Das zuständige Berline Kammergericht (KG) nahm genau dieses an – die Erwachsenenadoption sei daher nicht mit der deutschen Rechtsordnung vereinbar.

 

KG muss nachbessern

 

Die Frage nach der Umgehung deutscher Adoptionsvorschriften hat auch der BGH letztlich nicht entschieden. Die Richter stellten zwar klar, dass grundsätzlich deutsche Verfahrensgrundsätze bei der Adoption im Ausland nicht beachtet worden waren. Denn in einem deutschen Adoptionsverfahren hätten die leiblichen Kinder vor einer Adoption angehört werden müssen. Erfolgt dies nicht, wird ihr rechtliches Gehör verletzt. Bei einer Auslandsadoption gelten zwar möglicherweise andere Verfahrensgrundsätze. Soll die Adoption dann aber in Deutschland anerkannt werden, müssten den leiblichen Kindern zumindest jetzt die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Rechte vertreten zu können. Damit bekräftigt der BGH ganz grundsätzlich die Verfahrensrechte von leiblichen Kindern bei einer Auslandsadoption.

 

Im vorliegenden Fall allerdings reichen den Richtern die bisherigen Ausführungen des KG aber noch nicht aus. Zwar sah auch der BGH deutliche Verdachtsmomente für eine ar­ran­gier­te Aus­landsad­op­ti­on, insbesondere weil die beiden beteiligten Parteien Deutsche waren. Entscheidend sei aber, ob das texanische Gericht über seine Zuständigkeit getäuscht worden sei. Hier seien insbesondere Aufenthaltsorte und ein möglicher Umzug des Vaters in die USA noch streitig und müssten für eine abschließende Beurteilung von den Berliner Richtern weiter geklärt werden. Die bisherigen Feststellungen reichen damit in der Sache noch nicht aus, um einen Verstoß gegen den deutschen orde public tatsächlich zu bestätigen, so die Entscheidung des BGH. Mit Beschluss vom 27.05.2020 hat der BGH daher den Streit an das KG zurückverwiesen. Erst wenn die offenen Frage dort erörtert worden sind kann in der Sache tatsächlich entschieden werden.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/adoption-erwachsener-volljaehrig.html