Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
09.05.2019

Scheidungsrecht: Wo verbleibt der Familienhund?

Neben der Aufteilung von anderen Eigentumsgegenständen wird nach einer Scheidung auch häufig die Frage nach dem Verbleib gemeinsamer Haustiere relevant. Das Oberlandesgericht in Stuttgart hatte sich jüngst mit dem Herausgabebegehren einer Frau hinsichtlich des ehemaligen Familienhundes zu beschäftigen (Beschluss v. 16.04.20129; Az.: 18 UF 57/19).

Ehefrau fordert Hündin heraus

Geklagt hatte eine Frau, die die Herausgabe einer Labradorhündin von ihrem ehemaligen Ehemann erreichen wollte. Bereits vor der Eheschließung hatten beide Ehepartner die Hündin gemeinsam angeschafft. Nach der Scheidung verblieb der Hund bei dem Ehemann. Die Frau wollte nun die Herausgabe des Hundes erreichen.

Vor dem Oberlandesgericht sollte sie damit aber scheitern. Das Gericht hatte zunächst die Frage zu klären, nach welchen Grundsätzen sich die Frage der Herausgabe richtet. Im Ergebnis legten nun die Richter die Vorschriften über Eigentum und Haushaltsgegenstände der Entscheidung zugrunde. Für die Frage, ob die Frau den Hund von ihrem ehemaligen Ehemann herausverlangen könne, sei maßgeblich, ob der Hund im Eigentum oder Miteigentum der Frau stehe.
Die dafür maßgebliche Vorschrift sieht vor, dass die Überlassung einer Sache oder eines Haustieres an einen Ehepartner nach der Scheidung nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen möglich ist. Dagegen sei gesetzlich nicht vorgesehen, ein im Alleineigentum des einen Ehegatten befindlich Sache nach der Scheidung dem anderen Ehegatten zuzusprechen.

Ehemann hatte den Hund erworben

In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht konnte die Frau nun nicht belegen, dass sie Miteigentum an dem Hund innehabe. Vielmehr war der Kaufvertrag über den Welpen allein auf den Ehemann ausgestellt, sodass der Hund formal in seinem Alleineigentum stehe. Dass die Ehefrau sich daraufhin überwiegend um den Hund gekümmert habe, ändere an dieser Einschätzung nichts.

Auch ein Umgangsrecht mit dem Hund lehnten die Richter ab. Ein solches Recht bestehe zwar bei gemeinsamen Kindern. Diese gesetzlichen Vorschriften könnten dagegen nicht auf den Fall eines gemeinsamen Haustieres angewendet werden. Zudem habe der Hund seit der Scheidung vor drei Jahren ausschließlich bei dem Ehemann gelebt und diesen als alleinige Bezugsperson angenommen. Eine Trennung von dem Ehemann sei daher auch nicht mit dem Tierwohl zu vereinbaren.

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