Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun nochmal deutlich gemacht, welche Nutzerdaten Online-Plattformen wie YouTube im Falle eines Auskunftsanspruches herausgeben müssen. Nach der europäischen Enforcement-Richtline 2004/48/EG ist das nur die Postanschrift. E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer fallen gerade nicht darunter, so der EuGH.
Streit um Nutzerdaten landet vor dem EuGH
In dem konkreten Verfahren vor dem EuGH war es um illegale Uploads von urheberrechtlich geschützten Filmen auf YouTube gegangen. Die Constantin Film Verleih GmbH ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zweier Filme. Diese waren in den Jahren 2013 und 2014 ohne Zustimmung des Rechteinhabers von Nutzern auf YouTube hochgeladen worden.
Constantin Film verlangte wegen dieses Rechtsverstoßes Auskunft über die Nutzer, die die Filme illegal hochgeladen hatten. YouTube verweigerte allerdings die Auskunft. Insbesondere E-Mail-Adresse, Telefonnummer und IP-Adresse wollte die Plattform nicht preisgeben. Seitdem stritten die Beteiligten über die Frage, welche Nutzer-Informationen auf Grundlage des Internetrechts herausverlangt werden können. Maßgeblich dafür ist das europäische Recht und insbesondere die Enforcement-Richtlinie von 2004. Dort ist unter anderem geregelt, dass in einem Fall von Rechtsverstößen der Rechteinhaber die Auskunft über die „Adressen“ der betreffenden Nutzer herausverlangen könne. Was genau aber unter „Adressen“ in diesem digitalen Kontext zu verstehen ist, musste der EuGH klären.
"Adresse" meint nur Postanschrift
Der EuGH hat sich in seiner Entscheidung insbesondere an dem Wortlaut der Richtlinie orientiert (Urteil v. 09.07.2020 - C-264/19). Im Ergebnis fallen daher unter dem Begriff „Adressen“ keine virtuellen Angaben wie E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder Telefonnummer, sondern allein die Postanschrift des Nutzers. Der gewöhnliche Sinn des Begriffs "Adresse" erfasse nur die Postanschrift und könne sich ohne weitere Präzisierung eben nicht auch auf andere Nutzerdaten beziehen, so der EuGH. Für eine weitere Auslegung des Begriffes gebe es keine Anhaltspunkte. Damit bleibt es laut EuGH am Ende bei einer engen Auslegung der EU-Richtline.
Zudem sieht der EuGH eine enge Auslegung des Begriffs „Adresse“ auch im Einklang mit dem Ziel der Regelung zum Auskunftsrecht. Die EU-Richtlinie sei auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt. Die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums betrifft zudem zwangsläufig auch den Schutz von personenbezogenen Daten der Nutzer. Diese verschiedenen Interessen seien miteinander in Einklang zu bringen, so die Argumentation der Richter.
Spielraum für nationale Regelungen bleibt
Damit hat der EuGH für die Auslegung der maßgeblichen Richtlinie einen Weg vorgezeichnet. Dies betrifft dann auch die Anwendung im nationalen Recht.
Unabhängig davon, hat der EuGH in seiner Entscheidung auch darauf hingewiesen, dass es den einzelnen Mitgliedstaaten frei stehe, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weitergehenden Auskunftsanspruch einzuräumen. Dies stehe allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist und die anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, wie etwa der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, beachtet werden. Dem nationalen Gesetzgeber und Gesetzesanwender wird damit ein gewisser Spielraum im Internetrecht zugesprochen.
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