Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
27.05.2018

Große Verleger in Angst: Blocker von Werbeinhalten im Internet weiterhin erlaubt

Das heutige Internet ist für so manche Person üppig gefüllt mit lästiger Werbung gefüllt. Daher beheben einige das Problem mit sogenannten Werbeblockern. Große Verlagsgesellschaften sind mit dieser Praxis weit weniger einverstanden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem erst kürzlich entschiedenen Fall klargestellt, dass das Blocken von Werbeinhalten auch zukünftig erlaubt ist.

Am Ende geht die Boulevardpresse noch auf die Straße

Internetuser haben mittel des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus die Möglichkeit, die ganze Werbung auf der aufgerufenen Seite nicht anzeigen zu lassen. Dann bleibt nur noch der gewünschte Webseiteninhalt übrig. Der Betreiber des Werbeblockers bietet den Unternehmen an, die Werbung in unterschiedliche Kategorien einordnen zu lassen. In einer günstigen Kategorie wird die Werbung dann nicht mehr blockiert, wenn der Nutzer dies vorher aktiviert hat. Der Betreiber verlangt dann von den Unternehmen eine Umsatzbeteiligung.

Der Axel Springer Konzern ging wegen dieser Praxis vor Gericht. Das große Medienunternehmen sei der Ansicht, dass diese Verhaltensweise mit dem Wettbewerbsrecht nicht in Einklang stehe und daher zu unterlassen sei. Hilfsweise sollte die Werbung des Medienkonzerns nicht mehr abgeschaltet werden, wenn dem Betreiber des Blockers eine Vergütung gezahlt werde. Die Klage hatte in der ersten Instanz keinen Erfolg. In der Berufungsinstanz wurde dem Hilfsantrag stattgegeben. Der BGH wies das Urteil der Berufung komplett ab. Es handele sich bei dem Betreiben von Werbeblockern nicht um unlauteren Wettbewerb.

Im Internetrecht hat es der Kunde manchmal leicht

Axel Springer wirft dem anderen Unternehmen eine Verdrängungsabsicht vor. Dem Konzern werde es letztlich erschwert, auf seinen Portalen Werbung anzubieten. Nach Ansicht der Richter sei diese Praxis in keiner Weise zu beanstanden. Durch sie werde nicht unmittelbar auf die Dienstleitungen des Medienkonzerns eingegriffen. Durch die freie Entscheidung des Nutzers handele es sich nur um eine mittelbare Beeinträchtigung. Immerhin könnten die Anbieter von Dienstleitungen im Netz Nutzer aussperren, die einen Werbeblocker verwenden. Die Handlung sei nicht aggressiv und schädlich, denn es werde keine Machtposition ausgenutzt. Gegen das Urteil möchte Axel Springer nun vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ziehen.

Alles kostenlos und dafür trotzdem keine Werbung – so geht das selten

Wenn die Leute im Netz die freie Auswahl haben, erhöht sich nicht selten auch die Anspruchshaltung. Was früher kostenpflichtig angeboten wurde, ist heute vielfach kostenlos. Finanziert wurde dies durch hohe Werbeeinnahmen. Heute sind die Dienste weniger gefragt und die Anbieter stehen unter Druck. Somit sollte die weitere Entwicklung und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden.

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