Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
19.11.2018

Familienrecht – Änderung einer Betreuungsregelung nur mit triftigen Grund

Die Regelung zur Betreuung der gemeinsamen Kinder nach einer Trennung der Eltern wird nicht selten von Familiengerichten festgelegt. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat nun klargestellt, dass bei einem einmal festgelegten Betreuungsmodell zugunsten eines Elternteils eine Änderung ohne triftigen Grund zum Wohle des Kindes nicht verlangt werden könne.

Familiengericht hatte Betreuung bereits festgelegt

Dem Urteil des OLG Frankfurt (Beschluss v. 16.10.2018; Az.: 1 UF 74/18) ging ein sorgerechtlicher Streit zweier Eheleute voraus. Nach deren Trennung wurde der Mutter von einem Familiengericht die überwiegende Betreuung der drei gemeinsamen Kinder zugesprochen. Zwei Jahre nach der ersten Entscheidung wollte nun der Vater die überwiegende Betreuung der Kinder übernehmen. Nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens wies das zuständige Familiengericht den Antrag des Vaters allerdings zurück, obwohl sich die Kinder sogar für einen künftigen Aufenthalt beim Vater ausgesprochen hatten. Letztlich hatte nun das OLG die Frage der Betreuung der Kinder erneut zu klären.

OLG spricht sich für Betreuung der Mutter aus

Auch die Klage vor den OLG war letztlich für den Vater wenig erfolgreich. Verschiedene Gründe führten letztlich dazu, dass die Richter an der überwiegenden Betreuung durch die Mutter festhielten.

Zunächst stellten die Richter klar, dass keines der im Familienrecht vorgesehenen Betreuungsmodelle Vorrang genieße. Sowohl das „Residenzmodell“, bei dem ein Elternteil die überwiegende Betreuung der Kinder übernimmt, als auch das „Wechselmodell“, bei dem sich die Eltern die Betreuungsaufgabe gleichermaßen teilen, seien danach im Familienrecht vorgesehen. Für jeden Einzelfall müsse dann geprüft werden, welches Modell dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Dabei sei aber die Erstentscheidung des Familiengerichtes besonders zu berücksichtigen. Dort hatten die Richter bereits einmal ein bestimmtes Betreuungsmodell festgelegt und die dafür notwendigen Kriterien wie Befähigung der Eltern und Eltern-Kind Bindung berücksichtigt. Eine Änderung dieser Einschätzung sei nur dann gerechtfertigt, wenn triftige Gründe des Kindeswohls für eine Änderung des Betreuungsmodells sprechen. Solche Gründe seien in dem vorliegenden Fall aber gerade nicht gegeben. Damit sei auch von der Erstentscheidung zugunsten des Vaters nicht abzuweichen.

Weitere Informationen zum Familienrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/wechselmodell-vorteile-nachteile.html