Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
22.10.2019

Ehevertrag – aber richtig!

Ein Ehevertrag soll im Fall der Scheidung Kosten vermeiden. In vielen Eheverträgen aber wird ein Partner gegenüber dem anderen benachteiligt. Selbst wenn der Partner ursprünglich zugestimmt hat, kann der Vertrag trotzdem unwirksam sein und zu Fall kommen. Eine zu ungerechte Regelung sollte daher unbedingt vermieden werden.

Anfechtungsgründe

Wie jeder Vertrag kann auch der Ehevertrag angefochten werden, wenn einer der Vertragspartner bei Vertragsschluss getäuscht oder bedroht wurde, oder wenn er sich über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat. Innerhalb welcher Frist der benachteiligte Ehepartner mittels Antrags den Ehevertrag anfechten muss, hängt vom Anfechtungsgrund ab.

Bei Irrtum muss er unverzüglich nach Kenntnis vom eigenen Irrtum erfolgen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Es genügen wohl etwa 14 Tage, wobei eine Abweichung im Einzelfall gerechtfertigt sein kann. Grundsätzlich muss es dem Beteiligten möglich sein, in der Zeit Rechtsrat bei einem Anwalt einzuholen. Handelt es sich um einen Fall der Täuschung oder Drohung, muss die Anfechtung binnen eines Jahres erfolgen – und zwar ab dem Tag, an dem der Ehepartner sich dessen bewusst geworden ist.

Nichtigkeit des Ehevertrages

Daher kann ein Ehepartner sich gegen einen Ehevertrag zur Wehr setzen, wenn bei der Vertragsunterzeichnung seine Unterlegenheit oder Abhängigkeit ausgenutzt wurde. Er ist dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Vertragspartner den Ehevertrag unterzeichnete, obwohl er dessen Inhalte und Konsequenzen etwa aufgrund seines Bildungsgrades nicht abschätzen konnte.

Insbesondere dann, wenn bei Vertragsschluss eine existentielle finanzielle oder psychische Abhängigkeit bestand, kann der Vertrag nichtig sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Frau bei Vertragsunterzeichnung schwanger und dadurch finanziell oder emotional vom Mann abhängig war.

Was tun bei unwirksamem Vertrag?

Ist eine Einzelvereinbarung unwirksam, so wird in der Regel der komplette Vertrag unwirksam. Eine Einschränkung ergibt sich aber dann, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Vertrag auch ohne die unwirksame Klausel abgeschlossen worden wäre. Zudem können sogenannte „salvatorische Klauseln“ den Vertrag in Grenzen aufrechterhalten, selbst wenn eine einzelne Klausel unwirksam sein sollte.

Im Falle der Sittenwidrigkeit oder des Formfehlers ist der Vertrag von vornherein unwirksam. Handelt es sich aber um einen Fall von Drohung, Täuschung oder Irrtums muss dagegen eine rechtzeitige Anfechtung erfolgen, damit der Vertrag seine Wirksamkeit verliert.