Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
06.11.2019

Das Recht der Adoption

Eine Adoption bewirkt die Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses. Sie gewinnt zunehmenden an  Bedeutung. Verfahren als auch Voraussetzungen für die Annahme sind gesetzlich geregelt. Es ist zu unterscheiden zwischen der Adoption eines Minderjährigen und der Adoption eines Volljährigen. Die überwiegenden Fälle betreffen die Minderjährigenadoption, im Folgenden stellen wir die Grundzüge dar.

Kindeswohl

Das Kindeswohl ist das wichtigste Kriterium für jede Adoption. Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen, das heißt, die Adoption muss zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen des Kindes führen.

Alles, was das Kindeswohl beeinträchtigen könnte, steht einer Adoption daher erst einmal entgegen. Das heißt, dass die gesunde und ungestörte Entwicklung des Kindes stets gesichert sein muss. Die Lebensumstände – und Verhältnisse der Annehmenden werden daher geprüft.

Eltern-Kind-Beziehung

Zwischen dem Annehmenden und Anzunehmenden muss sich ein echtes Eltern-Kind-verhältnis entwickeln. In vielen Fällen – vor allem bei Stiefkindadoptionen – ist dies bereits gegeben. In den anderen Fällen muss das Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten sein, das Gericht muss also eine Prognose vornehmen. Diese soziale Elternschaft muss der leiblichen Elternschaft entsprechen, es muss eine emotionale und soziale starke und intime Bindung bestehen. Die Annehmenden müssen die Elternschaft bedingungslos wollen

Einwilligung der leiblichen Eltern

Die Adoption ist nur möglich mit Einwilligung der leiblichen Eltern. Diese ist auch erst möglich, wenn das Kind acht Wochen alt ist.  Eine erteilte Einwilligung ist unwiderruflich und sie kann auch nicht an Bedingungen geknüpft werden

Adoption durch Ehegatten

Ehepaare können Kinder in der Regel nur gemeinsam nur  annehmen. Die häufigste Form ist die Stiefkindadoption- diese ist dann möglich, wenn der Annehmende mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist. In Zukunft soll aber die Stiefkindadoption auch bei nichtverheirateten Lebenspartnerschaften möglich sein, dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden – ein entsprechendes Gesetz wurde bereits entworfen. Die derzeitige Rechtslage ist unklar, weshalb die Anträge sehr gut vorbereitet werden sollten.

Nichtverheiratete

Auch Einzelpersonen können Kinder annehmen, aber tatsächlich nur dann, wenn sie nicht verheiratet sind. Hier sind die Hürden meist höher, die Kindeswohlprüfung wird besonders streng vorgenommen.  

Verfahren 

Die Adoption wird durch das Familiengericht ausgesprochen. Hierfür ist ein Antrag zu stellen, dieser muss von einem Notar beurkundet werden. 

Wirkungen der Adoption

Durch die Adoption erlangt der/die Anzunehmende die rechtliche Stellung eines Kindes. Die Annehmenden erlangen die rechtliche Stellung der Eltern. Damit werden sie sorgeberechtigt und sind zum Unterhalt verpflichtet.  Das Kind erhält den Namen der Annehmenden als Geburtsname und es wird erb- und pflichtteilsberechtigt.

Weiterführende Informationen zur Adoption finden Sie hier: www.rosepartner.de/familienrecht/abstammung-name/adoption.html