Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
27.09.2018

Bundesrechnungshof erklärt Stiftungen zur Erfüllung von Bundesaufgaben als ungeeignet

Kürzlich veröffentlichte der Bundesrechnungshof einen Bericht, in dem er die Ergebnisse einer querschnittlichen Überprüfung von Stiftungen, die der Bund gegründet, oder mindestens mitgegründet hat.

Stiftungen zu Erfüllung von Bundesaufgaben nicht tragbar

Zunächst stellte der Rechnungshof ganz grundsätzlich die Eignung von Stiftungen zur Erfüllung von Bundesaufgaben in Frage. Insbesondere seien Stiftungen bei der herrschenden Niedrigzinslage oft nicht in der Lage sich ausreichend selbst zu finanzieren. Zu häufig sei zusätzliche finanzielle Förderung nötig.

Niedrige Zinsen machen Stiftungen zu schaffen

Stiftungen sind rechtlich dazu verpflichtet ihr Stiftungsvermögen zu erhalten und gleichzeitig mit den Erträgen aus ihrem Vermögen den vorgegebenen Stiftungszweck zu fördern. Bei niedrigen Zinsen fallen naturgemäß auch geringere Erträge an, was die Zweckverfolgung nicht nur für staatliche Stiftungen erfüllt. Ganz generell ist das Stiftungskonzept in Niedrigzinsphasen deutlich schwieriger umzusetzen.

Missachtung von Richtlinien bei Besetzung der Aufsichtsorgane

Daneben übte der Bundesrechnungshof auch scharfe Kritik an der Besetzung der Stiftungsorgane. So seien die geltenden Berufungsrichtlinien häufig nicht eingehalten worden. Die besagten Richtlinien gelten für die Berufung von Überwachungsorganen in Bundesunternehmen. Gerade bei Stiftungen, sei die Einhaltung dieser Richtlinien aber besonders wichtig. Mit der Gründung einer Stiftung wird diese von ihrem Gründer unabhängig und ist fortan lediglich durch den ihr gegebenen Stiftungszweck gebunden. Die einzige Möglichkeit noch Einfluss auf die Belange der Stiftungen zu nehmen besteht in der Besetzung der Stiftungsorgane.

Gerade bei der Berufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands sowie des Kuratorium dürfe der Bund die Richtlinien daher nach Ansicht des Rechnungshofs keinesfalls außer Acht lassen.


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