Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
27.06.2017

Beweiskraft der Fotokopie

Welche Bedeutung hat die Kopie des Testaments im Erbrecht?

 

Wirksames Testament im Original

Ein wirksames Testament muss grundsätzlich eigenhändig, also handschriftlich, errichtet werden oder bedarf der notariellen Beurkundung. Dadurch wird der Erblasser vor zu schnellen Entscheidungen gesichert und der Rechtsverkehr vor Beweisnot.

 

Entscheidend ist dabei immer das Original. Dieses wird widerrufen, verändert oder vernichtet. Grundsätzlich kommen eventuellen Fotokopien keinerlei Bedeutung zu. Ausnahmen kann es aber geben, wenn das Original nicht auffindbar ist.

 

Keine Vernichtung

Wurde das Original vom Erblasser willentlich vernichtet, ist sein letzter Wille damit wirksam widerrufen. Ob Kopien verbleiben ist irrelevant. Fraglich ist aber, wie die Rechtslage ist, wenn das Original schlicht nicht auffindbar und nicht eindeutig ist, ob es schlicht abhandengekommen ist oder ob der Erblasser es willentlich zerstört hat.

 

Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine willentliche Vernichtung dann vermutet werden kann, wenn das Dokument bis zum Tode zur freien Verfügung des Erblassers stand (also nicht etwa hinterlegt wurde). Davon gibt es aber durchaus Ausnahmen.

 

Freie Verfügung eingeschränkt

In einem anderen Fall, in dem das Original auf dem Postweg verloren gegangen war, verneinte der BGH beispielsweise eine willentliche Vernichtung. Die schlichte Hinnahme des Untergangs genüge für eine willentliche Zerstörung nicht, so die Richter.

 

Auch in dem jüngst vom Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall soll ein solcher Ausnahmetatbestand greifen. Auch hier war das Original des Testaments nicht auffindbar. Der Erblasser befand sich aber die letzten Jahre vor seinem Ableben in einem Pflegeheim. Das sei mit dem eigenverantwortlichen Besitz des Dokuments in den eigenen vier Wänden nicht vergleichbar, so die Richter. Auf die Gegenstände des Erblassers haben zahlreiche Personen Zugriff gehabt. Dann aber könne nicht ohne weiteres auf eine Vernichtung geschlossen werden.

 

Die Richter gingen vielmehr davon aus, dass das Original schlicht nicht auffindbar war, nicht aber zerstört. Sie erklärten es für gültig und stellten für den Inhalt auf die Fotokopien ab.