Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
08.03.2018

AGB-Recht: Folgenbeseitigungsanspruch kann aus UWG hergeleitet werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner jüngsten Entscheidung klargestellt, dass Verbrauchern bei unwirksamen AGBen von Versicherungskonzernen nicht nur ein Unterlassungs- sondern auch ein Folgenbeseitigungsanspruch zustehen kann. Eine weitreichende Entscheidung für den Verbraucherschutz, die sich auch auf andere Berieche auswirken könnte.

Verbraucherzentrale gegen Allianz-AG

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen Vertragsklauseln des Versicherungskonzerns Allianz-AG. Die Verbraucherzentrale verlangte in den Verfahren vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart nicht nur die Unterlassung der künftigen Verwendung der ihrer Meinung nach intransparenten Klauseln, sondern von dem Unternehmen auch die Beseitigung der bereits entstandenen Folgen bei den betroffenen Verbrauchern. Dies lehnte das Oberlandesgericht mit der Begründung ab, dass kein Folgenbeseitigungsanspruch vorgesehen sei. Die sahen die Richter am BGH dagegen anders.

BGH bejaht Möglichkeit einer Entschädigung                   

Die Richter am BGH gingen vielmehr davon aus, dass auch ein Folgenbeseitigungsanspruchs aus dem Gesetz zum unlauteren Wettbewerb (UWG) hergeleitet werden könne und damit grundsätzlich die Möglichkeit einer Entschädigung bestehe. Ihrer Meinung nach bestehe kein Konkurrenzverhältnis zum UKlaG, sodass der Verbraucherzentrale grundsätzlich die Möglichkeit eines Folgenbeseitigungsanspruchs zustehe. Dies bedeute im konkreten Fall auch die Möglichkeit einer Rückerstattung von unrechtmäßig erhobener Entgelte der Allianz.
Der BGH hat nun die endgültige Entscheidung, ob die Voraussetzungen eines solchen Anspruches tatsächlich vorliegen, wieder an das Oberlandesgericht in Stuttgart zurückgewiesen.

Verbraucherzentrale spricht von Erfolg

„Versicherungskonzerne haben es nunmehr schwerer, unrechtmäßig Geld von ihren Kunden einzubehalten“, so der Vorstand der Verbraucherzentrale in Hamburg.
Für die Verbraucherzentrale ist damit die Entscheidung ein voller Erfolg, denn bisher hatten Unternehmen wie die Allianz allenfalls einen Unterlassungsanspruch bei unwirksamen AGB zu befürchten. Dass nun auch ein Folgenbeseitigungsanspruch möglich ist, ist ein wichtiges Zeichen für den Verbraucherschutz. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale auch mit Wertung nicht nur für die Versicherungsbranche, sondern auch für andere Konsummärkte.

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