Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
09.05.2022

Verlängerung von Homeoffice-Pauschale und Co.

Wirtschaftliche Folgen der Coronapandemie: Mit diesen steuerlichen Maßnahmen ist zu rechnen…

Wie sich die Corona-Krise auf die deutsche Wirtschaft ausgewirkt hat, macht sich immer mehr bemerkbar. Erst kürzlich hat die Regierung dazu Stellung bezogen und ein Paket mit steuerlichen Maßnahmen vorgestellt. Man könne beispielsweise mit einer Steuerfreiheit hinsichtlich Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu 3.000 EUR rechnen.

Daneben soll die Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert werden. On top wird es eine Verlängerung der optimierten Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung auch für solche Wirtschaftsgüter geben, die im Jahr 2022 angeschafft wurden.

Verlängerung der erweiterten Verlustrechnung bis Ende 2023

Die Verlängerung der erweiterten Verlustrechnung steht ebenfalls auf dem Plan. Noch bis Ende 2023 soll der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag für dieses und nächstes Jahr auf 10 Millionen EUR, bzw. 20 Millionen EUR im Falle der Zusammenveranlagung, erhöht werden.

Darüber hinaus wird sowohl für die Investitionsfristen steuerlicher Investitionsabzugsbeträge und Reinvestitionen als auch für die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2020 in beratenen Fällen eine weitere Verlängerung um drei Monate angepeilt. Nicht zu vergessen sind außerdem die Erklärungsfristen für 2021 und 2022, welche – zwar in kleinerem Umfang – ebenfalls verlängert werden.

Steuerbefreiung der Zuschüsse jetzt 6 Monate länger

Um bei den verlängerten Steuermaßnahmen zu bleiben, wird auch die zunächst bis zum 31.12.2021 befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um weitere sechs Monate verlängert werden. Dabei ist jedoch die Einschränkung für zu leistende Lohnzahlungszeiträume zu beachten, dass die Steuerfreiheit nur für solche Zuschüsse gilt, welche nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.07.2022 enden.

Arbeitgeber sind deshalb angehalten, den ab 01.01.2022 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorgenommenen Lohnsteuerabzug, bei welchem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse ausgegangen werden konnte, zu korrigieren.

Homeoffice-Pauschale und degressive Abschreibung

Auch die Homeoffice-Pauschale soll zunächst weiterhin erhalten bleiben. Sie dient als einfache und unbürokratische Möglichkeit der Steuerpflichtigen, um Aufwendungen für die Arbeit von zu Hause aus als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen zu können. Die Regierung hielt sowohl eine Befristung als auch eine Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen auf den Betrag von 600 EUR für sachgerecht.

Des Weiteren wird in Anbetracht der anhaltenden pandemiebedingten wirtschaftlichen Belastungen auch die Abschreibung als konjunkturstützende begleitende Maßnahme für im Jahr 2022 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ermöglicht werden.

Langzeitfolgen: Steuerausfälle in Milliardenhöhe

Die geplanten steuerlichen Maßnahmen kommen nun vielen zugute, sorgen jedoch gelichzeitig für erhebliche Steuerausfälle in den kommenden Jahren. Es ist damit zu rechnen, dass sich die gesamten Steuerausfälle bis zum Jahr 2026 auf mehr als bis zu 11 Milliarden EUR belaufen werden.

Benötigen Sie rechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem Arbeiten aus dem Homeoffice, stehen Ihnen die Anwälte von ROSE & PARTNER, insbesondere unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, grundsätzlich gerne zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite: https://www.rosepartner.de/homeoffice-kanzlei-anwalt.html