Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
14.08.2017

Nicht alles was glänzt ist Gold

Oberlandesgericht sieht in der Anzeige für eine vergoldete Rose eine irreführende Werbung und verurteilt Versandhandel auf Unterlassung.

Streit um vergoldete Rose

Geklagt hatte ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Sie sahen in der Werbung eines Versandhandels eine unzulässige Werbung. Dieser hatte eines seiner Produkte folgendermaßen beworben: „St. Leonhard Echte Rose für immer schön, 24 Karat vergoldet.“
Die Richter sahen darin eine unzulässige Werbung und verurteilten den Beklagten nun auf Unterlassung. Die mit der Aussage suggerierte Werthaltigkeit komme dem Produkt tatsächlich nicht zu und sei somit irreführend.

Irreführung trotz objektiv zutreffender Angaben

Problematisch war vorliegend die Angabe der Karatanzahl der Legierung der Rose, obwohl dieser keinerlei wertbestimmende Bedeutung zukommt.
Zwar war die Karatanzahl vorliegend objektiv sogar zutreffend. Trotzdem könne unter bestimmten Voraussetzungen auch eine objektiv richtige Angabe für den Verbraucher irreführend sein. Dies sei dann der Fall, wenn ein beachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises mit einer objektiv richtigen Angabe eine unrichtige Vorstellung verbinde.
Diese Voraussetzung liege im Fall der vergoldeten Rose vor. Denn die Karatanzahl, als Maßeinheit für den Feingehalt von Gold gibt an, wie groß der Gewichtsanteil reinen Goldes an der Gesamtmasse einer Goldlegierung ist. Die Angabe „24 Karat“  beschreibt dabei den höchstmöglichen Feingehalt und wird damit von einem durchschnittlich informierten Verbraucher als besonders werthaltig eingestuft.

Was der Verbraucher aber nicht weiß: Bei einer Vergoldung, die selbst einen sehr geringen Materialwert hat, fällt der Gewichtsanteil an reinem Gold dabei wertmäßig nicht ins Gewicht.
Im Klartext bedeutet dies, dass es wertmäßig keinen nennenswerten Unterschied macht, ob die Rose mit „24 Karat“ oder „1 Karat“ vergoldet wird.
Für den Verbraucher aber werde eine erhebliche Werthaltigkeit der Rose suggeriert, die tatsächlich aber gar nicht vorläge. Deshalb werteten die Richter in Karlsruhe die Werbeaussage als unzulässig.

Auf die Sicht des Verbrauchers kommt es an

Das Urteil zeigt, dass auch bei objektiv zutreffenden Angaben eine Täuschung von Verbrauchern angenommen werden kann. An die Bejahung eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes seien in einem solchen Fall allerdings höhere Anforderungen zu stellen, als im Fall von unrichtigen Werbeaussagen. Diese Voraussetzungen sahen die Richter vorliegend aber als erfüllt an.

Einem durchschnittlichen Verbraucher sei es bekannt, dass die Angabe „24 Karat“ einen sehr hohen Feingehalt beschreibt. Dagegen kann nicht das Wissen vorausgesetzt werden, dass der Feingehalt des Goldes bei einem vergoldeten Produkt keinerlei Rolle spielt. Über die Tatsache, dass die Verwendung einer Legierung mit hohem Feingehalt zur Vergoldung für den Wert des Produkts nicht wertbestimmend sei, werde deshalb getäuscht.

Dies zeigt deutlich, dass es letztlich auf die Sicht eines verständigen Durchschnittverbrauchers ankommt.

Wie kommt es zur Abmahnung?

Grundsätzlich kann bei einem Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften von einem Mitbewerber oder einer zuständigen Einrichtung, z.B. Verbraucherverbänden, abgemahnt werden.
In erster Linie soll durch eine Abmahnung ein gerichtliches Verfahren verhindert werden. Der Abgemahnte wird aufgefordert, den vorgeworfenen Rechtsverstoß in Zukunft zu unterlassen und eine strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben. Im Rahmen dessen verpflichtet sich der Abgemahnte, für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen und die bisher entstandenen Kosten und Gebühren zu tragen.
Hält der Abgemahnte die Abmahnung für rechtswidrig kommt es häufig dennoch zum gerichtlichen Verfahren.

Weite Informationen zum Thema "Werbe- und Wettbewerbsrecht" finden Sie unter: https://www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html