Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
10.03.2020

Markenrecht: EuG muss bei Grillkäse-Urteil nochmal nachbessern

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass das Gericht der Europäischen Union bei der Frage einer möglichen Verwechslungsgefahr der Kollektivunionsmarke „Halloumi“ und der Unionsmarke „BBQLOUMI“ noch einmal nachbessern muss.

Grillkäse sorgt für Markenrechtsstreit

Der zyprische Grillkäse Halloumi sorgt derzeit für einen Markenrechtsstreit. Die "Stiftung zum Schutz des traditionellen zyprischen Käses namens Halloumi" ist Inhaberin der Kollektivmarke "Halloumi". Ebenfalls für seinen Käse hatte sich ein bulgarischer Käsehersteller die Unionsmarke "BBQLOUMI" beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eintragen lassen. Dieser Eintragung wollte die Stiftung widersprechen. Doch weder das EUIPO, noch das EuG sahen die Markenrechte der Stiftung verletzt. Eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Herkunft sei ausgeschlossen, da der Begriff "Halloumi" nur eine Käsesorte bezeichne und daher eine schwache Unterscheidungskraft habe. Zudem ging das EuG davon aus, "dass bei schwacher Unterscheidungskraft der älteren Marke das Bestehen von Verwechslungsgefahr auszuschließen sei“. Die Stiftung zog gegen diese Entscheidung vor den EuGH.  

Fehlende Verwechslungsgefahr nicht ausreichend begründet

Dieser hat sich nun mit seiner Entscheidung gegen die Einschätzung des EuG gestellt. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass das EuG die Verwechslungsgefahr zwischen der Kollektivmarke und der Unionsmarke nicht hinreichend geprüft habe (Urteil v. 05.03.2020: Az.: C-766718 P).  

Insbesondere schließe eine schwache Unterscheidungskraft einer älteren Marke das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht automatisch aus. Vielmehr könne eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn der Verbraucher ein anderes Produkt fälschlicherweise den Inhabern der Kollektivmarke zuordnet. Die Kriterien für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr müssten also auch hier angewendet werden. Demnach habe das EuG eine mögliche Verwechslungsgefahr nicht hinreichend und unter allen wesentlichen Aspekten geprüft, so die Einschätzung des EuGH. Im Markenrechtsstreit muss das EuG nun also eine erneute und ausreichende Prüfung vornehmen.

Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/widerspruch-marke-markeneintragung.html