Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
19.06.2020

Kartellrecht: Aussicht auf geringere Bußgelder im Bierkartell

Vor mehr als sechs Jahren hatte das Bundeskartellamt ein Bierkartell in Deutschland aufgedeckt und in der Folge empfindliche Bußgelder für Brauereien verhängt. Nun könnten drei Kölsch-Brauereien von einer deutlichen Reduzierung der Strafen profitieren.

Illegale Preisabsprachen zwischen Brauereien

In den Jahren 2006 und 2008 sollen Brauereien in Deutschland illegal Preise abgesprochen und so den Markt in unzulässiger Weise gesteuert haben. Insgesamt 11 Brauereien und 14 persönlich Verantwortliche sollen nach Ermittlungen des Bundeskartellamtes für die Wettbewerbsverstöße verantwortlich sein. In der Folge verhängte das Katellamt Bußgelder von insgesamt 338 Millionen Euro. Doch nun können drei Kölsch-Brauereien auf eine deutliche Reduzierung ihrer Strafen hoffen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 10.06.2020 einen Verständigungsvorschlag unterbreitet und darin eine Reduzierung der Strafe um mehr als 80% in Aussicht gestellt. Die ursprünglich rund 10 Millionen Euro Bußgeld könnten sich damit deutlich reduzieren. Dem Vorschlag müssen die Prozessbeteiligten noch zustimmen.

Geringere Verantwortlichkeit und drohende Verjährung

Für die Reduzierung der Geldbuße führte das OLG gleich mehrere Gründe an. Der Vorsitzende Richter des 4. Kartellsenats begründete den Vorschlag insbesondere mit einer erheblich geringeren entscheidenden Rolle der drei Brauereien im Bierkartell. Maßgeblich für die Kartellrechtsverstöße seien vielmehr die großen Pils-Brauereien gewesen. Zwar habe es auch bei den drei Kölsch-Brauereien illegale Absprachen gegeben. Diese Beteiligung sei im Vergleich zu den anderen Akteuren im Bierkartell aber durchaus geringer ausgefallen. Es sei sogar vorstellbar, dass auch ohne die kartellrechtliche Beteiligung der Kölsch-Brauereien die gleiche Preispolitik verfolgt worden wäre.

Zusätzlich könnte sich herausstellen, dass ein Teil der Vorwürfe bereits verjährt sind und somit nicht mehr geahndet werden können. Dies müsse ebenfalls bei der Höhe der Bußgelder berücksichtigt werden.

 „Corona-Rabatt“ bei Kartellrechtsverstößen

Zudem berücksichtigte das OLG bei seinem Vorschlag auch die derzeitige wirtschaftliche Situation der Brauereien. Aufgrund der Corona-Pandemie leide die Branche unter erheblichen Umsatzeinbußen. Die behördlich angeordneten Schließungen von Gastronomie, Volksfesten und Großveranstaltungen habe auch die Brauereien hart getroffen. Das OLG war daher bereit, diesen Umstand durch einen „Corona-Rabatt“ von rund 25% bei der Berechnung der Bußgelder zu berücksichtigen.

Weitere Informationen zum Thema Kartellrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/kartellrecht.html