Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
03.01.2018

Gesetzliche Änderungen im Zahlungsverkehr: Was ändert sich für Banken und ihre Kunden im neuen Jahr?

Ab dem 13.01.2018 greifen neue Regelungen, die der Umsetzung der Zweiten Zahlungsdienst- Richtlinie (PSD2) dienen und den Zahlungsverkehr europaweit im Laden sowie im Online-Handel beeinflussen werden.

Die Nutzer von Online-Banking und EC-Karten wird es freuen, dass ab dem 13.01.2018 eine neue Regelung in Kraft tritt, die es vorsieht, dass keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, SEPA-Überweisungen und Lastschriften erhoben werden dürfen – und das europaweit. Doch die Umsetzung der Richtlinie bringt noch weitere Neuerungen, die nicht alle Beteiligten erfreuen dürften.

Banken müssen Missbrauch beweisen

Banken, die einen möglichen Missbrauch von Abbuchungen bemerken, müssen nach der neuen Regelung bis spätestens einen Tag nach dem die Bank durch ihren Kunden über diesen informiert wurde, den Betrag zurück überweisen. Eine solche Rückbuchung darf  ab jetzt von der Bank nur noch dann zurückgehalten werden, wenn sie den Verdacht begründen kann, dass ihr Kunde einen Betrugsfall inszeniert hat. Diesen Betrug darzulegen – dafür trägt nun sie die Beweislast.

Das ändert sich für den Verbraucher

Der Verbraucher kann sich freuen, denn in einem entstehenden Schadensfall hat er nun mehr Rechte: Wird ihm beispielsweise die EC- oder Kreditkarte gestohlen oder hackt sich jemand in sein Online-Banking, haftet der Verbraucher künftig nur noch mit 50 Euro selbst – statt wie bisher mit 150 Euro. Aber Vorsicht: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, weil er zum Beispiel seinen PIN herausgibt, der haftet auch weiterhin über diese Grenze hinaus.

Als nachteilhaft dürften Kunden möglicherweise empfinden, dass Banken durch die neuen Vorschriften dazu angehalten sind, eine stärkere Kundenauthentifizierung zu verlangen. Beim Online- Banking wird das dazu führen, dass der Kunde mehr zu seiner Identifizierung beitragen muss. Nach dem neuen Gesetz wird er aus drei Kategorien mindestens zwei vorweisen müssen. Diese Kategorien sind: 1. Wissen – also ein Passwort; 2. Besitz – also eine Chipkarte oder mobile Tan und 3. Inhärenz, zum Beispiel durch biometrische Eigenschaften. Ausnahmen von diesen Kategorien sehen die neuen Vorschriften noch nicht vor. Die Europäische Kommission plant jedoch im Sommer 2019 Ausnahmen festzusetzen, zum Beispiel für kleine Zahlungsbeträge.

Inwiefern die neuen Vorschriften den Zahlungsfluss tatsächlich sicherer machen werden und den Kunden schützen werden, bleibt abzuwarten.

Regeln für das Bezahlen im Internet

Für Zahlungsvorgänge im E-Commerce bzw. Online-Handel gibt es inzwischen eigene rechtliche Regeln. So hat beispielsweise der BGH kürzlich solche zugunsten der Verbraucher aufgestellt. Er urteilte, dass jeder Online-Shop mindestens eine kostenfreie Zahlungsart zur Verfügung stellen müsse. Diese müsse auch gängig und zumutbar sei, was etwa bei einer Sofortüberweisung nicht der Fall sei. Diese sei zwar eine sichere Variante für den Verbraucher Geld zu transferieren und einem Missbrauch vorzubeugen – schließlich muss der Verbraucher neben seinen Daten auch eine Chip-tan oder mobile Tan eingeben. Da er hier aber sensible Kontodaten preisgeben müsste und ihm dies nicht zugemutet werden kann, müsse der Online-Händler mindestens eine weitere kostenlose Zahlungsart angeben, wie den Kauf auf Rechnung, die Vorkasse per Überweisung oder eine Zahlung über Paypal – diese stufte der BGH als zumutbar ein.  

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