Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
07.09.2018

EuGH- Urteil zur europäischen Urheberrechtsrichtlinie

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit einer Vorlagefrage zum Thema Urheberrechtverletzungen im Internet durch Veröffentlichung auf Webseiten zu beschäftigen. Nun ist klar, dass eine Veröffentlichung nur bei einer vorherigen Zustimmung zulässig ist, auch wenn das geschützte Werk zuvor mit Zustimmung bereits auf einer anderen Website veröffentlicht worden war.

Schülerreferat sorgt für Ärger  

Auslöser des Rechtsstreits war das Referat einer Schülerin aus Nordrhein-Westfalen. Diese hatte ein Bild von einer Website im Internet hochgeladen und für ihr Schülerreferat verwendet. Später hatte die Schule das Referat auf ihrer eigenen Website hochgeladen, mitsamt des geschützten Bildes.
Der Fotograf klagte in der Folge gegen das Land, da er seine Zustimmung zur Veröffentlichung nur an eine Website erteilt hatte, nicht aber für eine Veröffentlichung auf der Homepage der Schule.
Der Rechtsstreit führte letztlich über den Bundesgerichtshof bis zum EuGH.

Urheber muss Zustimmung erteilen

Der EuGH hatte sich letztlich mit der Frage der Auslegung der betreffenden europäischen Richtlinie zum Urheberrecht zu beschäftigen. Nach dieser Richtlinie hat der Urheber eines Werkes grundsätzlich das ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe zu erlauben oder zu verbieten.
Die Frage stand im Raum, was genau unter „öffentlicher Wiedergabe“ zu verstehen sei und ob davon auch das Einstellen einer Fotografie auf einer Website im Internet umfasst ist, wenn zuvor bereits eine Zustimmung für eine andere Website erteilt worden war.

Die Richter stellten letztlich fest, dass im vorliegenden Fall eine erneute Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich gewesen wäre. Mit der Zustimmung für die Veröffentlichung auf einer Webseite sei nach Ansicht der Richter nicht die Veröffentlichung auf beliebigen anderen Webseiten umfasst. Durch die Veröffentlichung auf weiteren Webseiten wird das geschützte Werk nämlich noch einem zusätzlichen Publikum eröffnet und bedürfe daher auch einer davon umfassten Zustimmung. Durch die weitere Veröffentlichung wird der Urheber in seinen Rechten an dem geschützten Werk verletzt. Der EuGH bestätigte also im Ergebnis eine Urheberrechtsverletzung durch das Hochladen auf der Homepage der Schule.

Weitere Informationen zum Thema Urheberrecht im Internet finde sie auch unter: https://www.rosepartner.de/urheberrecht-bild-foto.html