Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
11.12.2017

Die internationale Zuständigkeit von Gerichten entscheidet sich bei Markenverletzungen nach dem Ort der Verletzungshandlung

Wenn zwei europäische Unternehmen sich um eine Markenverletzung streiten – in welchem Mitgliedsstaat wird dann geklagt? Damit musste sich nun der BGH im Falle einer Markenverletzung eines italienischen Unternehmens befassen.

Der BGH entschied in seinem Urteil vom 09.11.2017, dass die internationale Zuständigkeit eines Gerichts im Falle von Markenrechtsverletzungen von dem Ort der Verletzungshandlung abhänge. Nicht entscheidend sei, wo eine Website aufgerufen werden könne – nur, wo sie herkomme.

Kläger war ein deutsches Unternehmen, Beklagte eine italienische Firma

Ursprünglich vor dem Landgericht München geklagt hatte ein deutsches Unternehmen, das Parfums weltweit vertreibt. Dabei ist es Lizenzinhaber unter anderem der Marken „Davidoff“  sowie „Covet“. Bei der Beklagten handelt es sich um einen italienischen Parfum- und Kosmetikhändler, der eine italienische Website betreibt, die auch auf Deutsch verfügbar ist. Auf dieser Website verkaufte das Unternehmen Parfums der Marke „Davidoff“. Weil es auf eine Abmahnung des deutschen Lizenzinhabers nicht reagierte, klagte dieser.

Das Landgericht München befand sich als international unzuständig – der Fall wurde auf Berufung des Klägers an das Oberlandesgericht verwiesen. Dieses hielt sich wiederum für zuständig. Der Beklagte legte Revision ein und das Ganze ging zum BGH.

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass die deutsche Gerichtsbarkeit in diesem Fall unzuständig sei. Die Zuständigkeit richte sich schließlich danach, wo die Verletzungshandlung begangen worden sei. Wenn es sogar mehrere Verletzungshandlungen an unterschiedlichen Orten gebe, müsse man alle Gesamtumstände berücksichtigen, um den Ort der ursprünglichen Verletzungshandlung feststellen zu können.

Vorliegend habe keine Verletzungshandlung in Deutschland stattgefunden. Zwar hätte der italienische Online- Händler Waren nach Deutschland vertrieben. Doch ansässig wäre er in Italien – etwaige Produkt- und Preislisten würde er auch per Mail aus Italien schicken. Ausschlaggebend wäre hier der Ort der Veranlassung der Email, also Italien.

Deutsches Gericht kann dann zuständig sein, wenn es sich um deutschlandweit geschützte Marke handelt

Der BGH differenzierte hier insbesondere zwischen den Marken „Davidoff“, deren Parfums das italienische Unternehmen schon vertrieben hatte und das innerhalb der gesamten EU durch die Klägerin geschützt wird und der Marke „Covet“, das nur in Deutschland durch die Klägerin geschützt ist und deren Vertrieb die Klägerin präventiv entgegenwirken wollte.

Während für ein in ganz Europa geschütztes Parfum der Ort der Verletzungshandlung entscheidend sei, sei es bei einem in Deutschland geschützten Parfum anders gelegen. Schließlich sei für die Zuständigkeit auch der Ort des Schadenserfolges entscheidend – dieser läge im Falle des Produktes der Marke „Covet“ in Deutschland. Damit sei in diesem Falle die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig.

 

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