Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
22.01.2018

Darf eine Firma ein Event als „Bauernhofolympiade“ bezeichnen?

Das OLG München musste vor Kurzem entscheiden, ob der Begriff „Bauernhofolympiade“ möglicherweise Assoziationen zur echten Olympiade wecken könnte und deswegen verboten werden müsste.

Assoziationen können durch die leichtesten Wortspiele geweckt werden. Dabei spielt das Reputationsmanagment, vor allem in größeren Unternehmen, eine besondere Rolle. Der Deutsche Olympische Sportbund wollte nicht mit einer „Bauernhofolympiade“ in Verbindung gebracht werden, also klagte er.

Klage im Namen des Olympischen Komitees

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) reichte im Namen des Internationalen Olympischen Komitees Klage gegen ein Münchner Unternehmen ein, dass eine sogenannte „Bauernhofolympiade“ veranstaltete, wobei es Herausforderungen wie Heugabelwerfen und Wettsägen nutze, um seine Mitarbeiter zu motivieren und näher zusammen zu bringen. Hauptproblem des Verbandes war wahrscheinlich nicht allein diese Tatsache, sondern vielmehr dass das Unternehmen diese Veranstaltungen auch noch an Interessierte weiterverkaufte. Schließlich ist der DOSB Inhaber der Sponsoringrechte an den Olympischen Spielen. Er argumentierte, dass das Münchner Unternehmen „Rufausbeutung“ betreibe, da es den guten Ruf Olympias für sich reklamiere.

OLG München: Olympiaschutzgesetz nicht verletzt

Die Richter des OLG München sahen das anders. Hier sei kein Olympiaschutzgesetz verletzt, urteilten sie. Das Wort „Olympia“ gehöre in den allgemeinen Sprachgebrauch und könne daher nicht allein aufgrund des möglichen Hervorrufens von Assoziationen mit den Olympischen Spielen verboten werden.

Reputation wahren

Welche Vorstellungsverknüpfungen mit dem eigenen Profil verbunden werden, wird für Firmen immer wichtiger. Vor allem im Zeitalter des Internets, das immer schnelllebiger neue Informationen an eine große Vielzahl von Personen verbreitet. Informationen, die auch wenn sie zunächst falsch sind und dies später aufgeklärt werden kann, können für Unternehmen große finanzielle Einbußen bedeuten kann. In diesen Zeiten ist ein gutes Reputationsmanagment für Unternehmen unabdingbar. Die Verbreitung falscher Auskünfte kann in einer Vielzahl der Fälle rechtlich unterbunden werden - zum Beispiel durch einen Unterlassungsanspruch. Eine aktive Imagepflege kann zu einer guten Reputation des Unternehmens beitragen.

Mehr zum Thema Reputationsmanagment finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/reputationsrecht-reputationsmanagement.html