Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
18.12.2017

Bezeichnung als „Double Nut“ keine irreführende Werbung

Der Lebensmittelkonzern Ehrmann hat vor dem Münchener Oberlandesgericht einen Sieg errungen. Die Richter sahen in der Bezeichnung „Gand Dessert Double Nut“ keine irreführende Werbung. Verbraucherschützer wollen nun vor den Bundesgerichthof (BGH) ziehen.

Reichen 0,5 % aus?

Der Pudding bestehe laut Hersteller hauptsächlich aus einer Haselnusscreme. Auf dem Deckel der Verpackung sind neben der Bezeichnung „Double Nut mit Levantiner Haselnüssen“ mehrere dieser Früchte abgebildet. Verbraucherschützer sahen darin eine unzulässige Täuschung von Verbrauchern, weil tatsächlich gerade einmal 0,5 % echte Haselnüsse in dem Dessert enthalten seien.
Bisher folgten die Richter dieser Ansicht nicht. Sie sahen in der Vermarktung keine irreführende Werbung und wiesen die Klagen zurück. Nun wollen die Verbraucherschutze eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen.

Tendenzen des BGH – Verbraucherschutz steht ganz weit vorn

Der BGH hat sich in seinen früheren Entscheidungen häufig auf die Seite der Verbraucher gestellt.
So hat er beispielsweise im Jahr 2015 eine Teekanne Werbung für unzulässig erklärt, die mit der Bezeichnung „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ für einen Tee geworben hatte, in dem tatsächlich weder Himbeeren noch Vanille enthalten war.
Die Richter stellten fest, eine Etikettierung dürfe nicht den Eindruck erwecken, dass bestimmte Zutaten in dem Produktenthalten seien, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Einschätzungen stehe auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Verbraucher anhand des ebenfalls abgedruckten Inhaltsverzeichnisses die Möglichkeit habe, zu erkennen, dass sich keinerlei der beworbenen Inhaltstoffe in dem Produkt befindet. Von einem Durchschnittsverbraucher könne nicht erwartet werden, dass eine Irreführung aufgrund der Verpackung dadurch beseitigt wird, dass er sich das Inhaltsverzeichnis genau durchliest.

Gleiches könnte man auch in dem Fall des Grand Desserts annehmen. Im Unterschied zu der vorgenannten Entscheidung enthält der Pudding aber zumindest 0,5 % der angegebenen Inhaltstoffe. Es bleibt abzuwarten, wie sie Richter in diesem Fall entscheiden werden.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html