Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
23.09.2019

„Malle“ als Wortmarke – Rechteinhaber verschickt Abmahnungen

Vor 17 Jahren hat sich Unternehmer und Produzent Jörg Lück „Malle“ als Wortmarke markenrechtlich schützen zu lassen. In jüngster Zeit häufen sich nun die Abmahnungen gegen Dritte, die unerlaubt die Wortmarke verwenden, ohne vorher eine Lizenz erworben zu haben. Doch gibt es auch Argumentationsgrundlagen, die gegen einen markenrechtlichen Schutz von „Malle“ sprechen könnten.   Ob sich bald Gerichte mit der Frage des Markenrechtsschutzes beschäftigen müssen, wird sich daher möglicherweise noch zeigen.

„Malle“ als europäische Wortmarke geschützt

Unternehmer und Produzent von Ballermann-Stars wie Mickey Krause profitiert schon lange von der Beliebtheit des deutschen Ballermanns in Playa de Palma auf Mallorca. Da verwundert es auch nicht, dass er sich schon vor 17 Jahren „Malle“ als Wortmarke durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante markenrechtlich schützen ließ. Seitdem hält er die Markenrechte in vier unterschiedlichen Klassen: Bei Tonträgern, Werbung, TV- und Rundfunkausstrahlungen sowie Partys. Jeder, der mit dem Wort Malle werben will, muss nun zuvor eine Lizenz bei Lück erwerben. Ansonsten besteht die Gefahr einer markenrechtlichen Abmahnung. So wird der Schutz der Marke vor der unerlaubten Verwendung durch Dritte gewährleistet. Jüngst verschickten Lücks Anwälte Abmahnungen gegen die illegale Nutzung der Wortmarke.

Marke oder bloße Ortsangabe?  

Doch nicht alle der Abgemahnten wollen sich mit einer vermeintlichen Verletzung des Markenschutzes abfinden. Gegen den Schutz der Marke „Malle“ bestehen tatsächlich einige Argumentationsansätze, die in einem Markenrechtsverletzungsverfahren von den Abgemahnten angebracht werden könnten.
Das Markenrecht gewährt keinen uneingeschränkten Schutz, sondern enthält auch einige Ausnahmen. Eine der Ausnahmen ist der allgemeine Sprachgebrauch. Zwar kann einem Markenrechtsinhaber nicht vorgehalten werden, wenn eine Marke nach Jahren an Bekanntheit zunimmt und dadurch in den allgemeinen Sprachgebrauch fällt, der Markenrechtsschutz aber schon vorher bestand. Speziell bei der Wortmarke „Malle“ könnte man aber damit argumentieren, dass es sich um eine allgemeine Ortsangabe handele, mit der die bekannte Playa de Palma auf Mallorca gemeint ist. „Malle“ könnte dann alleine die übliche Formulierung einer geografischen Herkunftsangabe sein - derartiges kann als Marke aber nicht eingetragen werden. Der Eintragung der Marke könnte so schon damals ein Eintragungshindernis entgegengestanden haben. Diese Argumentationsgrundlage könnte im Rahmen eines Markenrechtsverletzungsverfahren von einem Abgemahnten angebracht werden. Dann hätten Gerichte zu entscheiden, ob „Malle“ tatsächlich eine geschützte Marke darstellt oder doch nur die Abkürzung einer Ortsangabe sein soll. Dabei könnte es auch darauf ankommen, ob Dritte das Wort allein beschreibend oder markenmäßig genutzt haben.

Bei der Frage des Markenrechtsschutzes für „Malle“ könnte es in Zukunft also spannend bleiben. Ob einer der Abgemahnten nun den Schritt vor Gericht wagen wird, bleibt vorerst abzuwarten.

Weitere Informationen zum Thema Markenrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markenrechtliche-abmahnung.html