Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
10.11.2021

Ärzte sind weiterhin gelistet – ob sie wollen oder nicht

BGH: Jameda Profile werden nicht gelöscht

Auf dem Online-Ärztebewertungsportal Jameda können Nutzer die Profile von Ärzten und anderen im Gesundheitswesen Arbeitenden schnell und einfach finden und anschließend, lediglich unter Angabe der Mailadresse, anonym bewerten. Um spezielle Funktionen zum Aufhübschen des Profils zu nutzen, können die Mediziner sog. „Gold“ oder „Platin“-Profile erwerben, um beispielsweise zusätzlich Bilder hochzuladen, die dem Profil mehr Aufmerksamkeit einräumen können. Denn Mitglieder, die lediglich über ein kostenloses Basisprofil verfügen, können diese Zusatzfunktionen nicht nutzen.

Dabei birgt das Ärztevermittlungsportal jedoch auch die Risiken, dass Nutzer ihre Anonymität missbrauchen und falsche Bewertungen hinterlassen, um den Ruf eines Arztes zu schädigen. Deshalb wird es nötig, dass Ärzte sich mit dem Reputationsmanagement vertraut machen, und den medialen Auftritt ihrer Praxis stets im Auge behalten.

Nähere Informationen zum Reputationsmanagement finden Sie auf unserer Website: https://www.rosepartner.de/reputationsrecht-reputationsmanagement.html

Zahnmediziner klagen gegen Jameda: Wunsch nach Löschung von Daten

Zwei Zahnmediziner aus Nordrhein-Westfalen erhoben eine Klage gegen Jameda, weil sie unfreiwillig mit Basisprofilen auf der Onlinebewertungsplattform erschienen, obwohl sie nie dazu eingewilligt hatten. Bereits das erste Urteil, gegen das die beiden Zahnärzte in Revision gingen, wies die Klage ab – so jetzt auch der BGH. Das heißt sowohl der Fachzahnarzt für Oralchirurgie als auch die Fachzahnärztin für Parodontologie werden weiterhin mit einem Profil auf Jameda gelistet werden.

BGH: keine Gleichbehandlungsanspruch zwischen Basis- und Premiumkunden

Aus Sicht der beiden Mediziner würde Jameda seinen Transparenzanspruch als neutrales Ärztebewertungsportal nicht wahren können, wenn es zahlende Kunden bevorteilt. Aufgrund der Ungleichbehandlung von Premium- und Basiskunden könne nicht von einem neutralen Informations- und Vermittlungsportal die Rede sein.

Der BGH war anderer Auffassung und stellte klar, dass kein allgemeiner Gleichbehandlungsanspruch zwischen Nutzern kostenloser bzw. bezahlter Profile bestehe. Aus diesem Grund sahen die Karlsruher Richter keine unzulässige Benachteiligung von Basiskunden gegenüber den zahlenden Kunden, weshalb auch die Revision abgewiesen wurde. Für die beiden Zahnmediziner heißt es damit, dass sie den Eintrag bei Jameda zu dulden haben und dieser auch weiterhin online für Nutzer abrufbar bleibt.

Die vermeintlich unzulässigen Premium-Funktionen, die von den Klägern beanstandet wurden, seien laut BGH zwar unproblematisch, wurden jedoch vom Ärztebewertungsportal vorsichtshalber angepasst.

Ärztevermittlungsportal als Informationsmittler

Der BGH zog zur Entscheidung die Grundsätze eines älteren Urteils heran (Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17, GRUR 2018, 636). Danach erfülle Jameda ein rechtliche gebilligte und von der Gesellschaft gewünschte Funktion.

Diese Funktion würde das Onlineportal erst dann nicht mehr erfüllen, wenn es als Informationsmittler nicht mehr neutral auftreten würde. Dies wäre der Fall, wenn Jameda in Gewinnerzielungsabsicht den Premiumkunden verdeckt Vorteile verschaffen würde im Vergleich zu den Basiskunden. Dafür sah der BGH allerdings keine Anhaltspunkte.

Reputationsmanagement für Mediziner sinnig

Der Geschäftsführer des Ärztebewertungsportals, Florian Weiss, wies auf die Wichtigkeit von vollständigen Arztlisten hin, weil sie vor allem notwendig für die freie Auswahl des Arztes seien als auch für Transparenz sorgten. Die Ärzte und andere Arbeitende im Gesundheitswesen können also grundsätzlich nichts daran ändern, auf solchen Bewertungs- und Vermittlungsportalen auffindbar zu sein, da eine Listung unter anderem von solchem öffentlichen Interesse ist, dass es von der Kommunikationsfreiheit gedeckt ist.

Laut Angabe des Ärztebewertungsportals führt seine Onlinedatenbank so ziemlich alle in Deutschland praktizierenden Ärzte. An die dafür benötigten Informationen gelange es ausschließlich durch öffentlich zugängliche Quellen, wie z.B. Telefonbucheinträge oder Praxiseröffnungen. Von deutschlandweit ungefähr 400.000 aktiv praktizierenden Ärzten würden ganze 70.000 die Premium-Leistungen des Portals in Anspruch nehmen.

Wunsch nach Löschung von negativen Bewertungen im Internet

Dem BGH-Urteil zufolge wird Jameda also auch in Zukunft vollständige Ärztelisten anbieten. Für die betroffenen Ärzte heißt das aber auch, dass sie weiterhin die mediale Wahrnehmbarkeit ihrer selbst auf freizugänglichen Bewertungsportalen dulden müssen.

Da eine Bewertung auf Jameda durch den Benutzer schon nach einer kurzen Registrierung per Emailadresse erfolgen kann, ist der Bewertungsprozess weitgehend anonym gestaltet. Dadurch ist das Ärztevermittlungsportal geradezu prädestiniert für falsche oder diffamierende Bewertungen von Ärzten.

In der Folge müssen sich Ärzte zwangsläufig damit beschäftigen, negative Onlinebewertungen löschen zu lassen, und so z.B. Bewertungen auf Jameda löschen zu lassen.

Nähere Informationen zur Löschung von negativen Onlinebewertungen finden Sie auf unserer Website: https://www.rosepartner.de/negative-bewertung-online-loeschen.html

Weitere Informationen zur Löschung von Bewertungen auf Jameda finden Sie auf unserer Website: https://www.rosepartner.de/jameda-bewertung-loeschen.html