Rechtsanwalt Axel Hellinger

HELLINGER.legal Steuern | Recht | Cryptos
53111, Bonn
Rechtsgebiete
Steuerrecht Mediation IT-Recht
02.03.2015

Marke selbst anmelden – Teil 4: Die Nizza-Klassen

Die eigene Marke ist im Geschäftsleben ein wichtiges Gut. Daher sollten sich vor allem Existenzgründer frühzeitig um diese kümmern. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die sogenannten Nizza-Klassen für Marken geben.

Dieser Beitrag ist Bestandteil einer kurzen Reihe “Marken selbst anmelden”. Zu dem vorangegangenen Artikel geht es hier: Marke selbst anmelden – Teil 3 (Recherche), Teil 2 (Markenarten), Teil 1 (Prioritäten).

4. Die Nizza-Klassen

Bevor wir im letzten Teil zu der Anmeldung der Marke an sich kommen, bedarf es noch etwas Hintergrundwissen zu den Nizzaklassen.

Die Wahl der Nizza-Klassen und die richtige Klassifizierung der eigenen Waren oder Dienstleistungen sind neben der vorherigen Recherche mit der wichtigste und anspruchsvollste Teil der Markenanmeldung. Daher ist hier sorgfältiges Arbeiten notwendig.

Die Waren und Dienstleistungen werden in 45 sogenannten Nizza-Klassen eingeteilt. Diese Klassen bündeln bestimmte Arten von Waren oder Dienstleistungen. Die Bündelung ist nicht immer auf den ersten Blick nachvollziehbar. Z.B. werden in Klasse 3 sowohl Parfümerie als auch Schleifmittel zusammengefasst.

Nun muss man genau überprüfen, welches Waren- oder Leistungsangebot man unter dieser Marke zukünftig genau anbieten will. Hierbei sollte der Schutzbereich nicht zu klein aber auch nicht zu groß gewählt werden.

Tipp: Um eine Übersicht zu bekommen, empfiehlt es sich mal nach den Marken und der Anmeldung seiner Mitwettbewerber zu schauen. Insbesondere die Premiumanbieter sichern ihre Marken aufwändig ab. Wenn man von 2-3 Anbietern das Waren- Dienstleistungsangebot mit dem eigenen vergleicht, kann man schnell erkennen, welche Waren- und Dienstleistungen in den Schutzbereich aufgenommen werden sollten.

Wenn man den Schutzbereich zu klein wählt, d.h. man lässt sich teilweise bestimmte Waren- oder Dienstleistungsarten nicht schützen, kann man diesen Teil nicht nachmelden. Zwar ist es auch noch später noch möglich, die Marke auch für andere Waren- oder Dienstleistungsgruppen anzumelden. Diese Anmeldung wird jedoch wie eine eigene, neue Anmeldung gewertet und hat damit weder den gleichen zeitlichen Schutzumfang, wie die erste Anmeldung, noch deren Priorität. Damit könnte eine solche spätere Anmeldung dann schon zu spät sein. Darüber hinaus fallen nochmalige Anmeldekosten an.

Man kann auch nicht sicherheitshalber den Schutzbereich größer wählen, als man beabsichtigt, die Marke zu benutzen. Zum einen erhöht dies das Kollisionsrisiko zu anderen Marken. Zum anderen besteht für Marken ein Benutzungszwang (§ 26 MarkenG). Wird die Marke dauerhaft nicht in dieser Waren- oder Dienstleistungsart genutzt, kann ein Konkurrent einen Antrag auf Löschung der Marke in dem nicht genutzten Schutzbereich stellen.

Generell besteht die Möglichkeit eine Marke für alle Waren und Dienstleistungen einer Klasse anzumelden. Dies ist meistens nicht sinnvoll. In einem solchen seltenen Fall verwendet man die Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation. Ferner muss man noch einmal ausdrücklich klarzustellen, dass man den Schutz für alle Waren und Dienstleistungen der Klasse beansprucht. 1

Soweit die Nizzaklassen an sich schon nicht sonderlich transparent sind, verliert man gänzlich den Überblick, wenn man sich die einzelnen konkreten Beschreibungen der Waren und Dienstleistungen innerhalb der Klassen anschaut. Nicht nur, dass man die Beschreibung nicht frei wählen kann. Sie sind darüber hinaus stellenweise kryptisch formuliert und vielfach einfach redundant.

Vorab kann man sich aber von den speziellen Suchmaschinen des DPMA und HABM helfen lassen:

Bei der Online-Anmeldung des DPMA ist die obige Suchfunktion glücklicherweise integriert. Daher kann man bei der jetzt nachfolgenden Anmeldung sich den gewünschten Schutzbereich leichter zusammensuchen.

Abschließend bleibt noch zu erwähnen, dass bei der Anmeldung einer Marke die ersten drei Klassen in den Gebühren inklusive sind. Ab der vierten wird die Anmeldung teurer. Das sollte zwar nicht das alleinentscheidende Argument sein, aber es scheint dennoch für viele eine psychische Hürde darzustellen.

Die man die Anmeldung seiner Marke beim DPMA selbst online vornimmt, wird im letzen Beitrag “Marke selbst anmelden – Teil 5: Die Onlineanmeldung beim DPMA” erklärt werden.

Notes:

  1. EuGH, Urteil vom 19.06.2012 – C-307/10, InfoCuria.

Kanzlei Hellinger - Steuern ♦ Recht ♦ Controlling