Rechtsanwalt Axel Hellinger

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Rechtsgebiete
Steuerrecht Mediation IT-Recht
07.03.2018

Cryptocurrencies und 10-Jahre-Haltefrist – § 23 I Nr. 2 S. 4 EstG

Bitcoins und andere Cryptocurrencies erfreuen sich nicht nur wegen ihrer guten Rendite weiterhin großer Beliebtheit. Die steuerfreie Vereinnahmung der Gewinne ein weiterer Performanceshub. Daher wäre eine Haltefrist von 10 Jahren für viele ein wirtschaftlicher Supergau.
Da Cryptocurrencies mittlerweile vielfach als Geld betrachtet und behandelt werden, dienen diese wiederum als Einkunftsquelle.

1. Cryptocurrencies als Einkunftsquelle

So werden Coins z.B. darlehensweise hingegeben oder für Masternodes oder Staking verwendet. Ohne auf die konkrete Aufgabe von Masternodes oder Staking einzugehen, die Hinterlegung des Coinbetrages ist in dem Netzwerk implementiert, um Vandalismus zu verhindern. Um das Netzwerk zu kompromittieren müssten entsprechend hohe Summen eingesetzt werden.

Da diese Coins eine Einkunftsquelle darstellen, wurde nunmehr schon mehrfach diskutiert, ob sich damit die Haltefrist nicht von einem auf zehn Jahre erhöht – § 23 I Nr. 2 S. 4 EStG.

Dies hätte verheerende Auswirkungen, da die Wertsteigerung des Coin idR. die erzielten Einkünfte um ein Vielfaches übersteigt. Ein Engagement durch deutsche Coinhalter in der jeweiligen Infrastruktur würde zu einem massiven Verlustgeschäft. Der Standort Deutschland würde sich aus der technischen Infrastruktur weitgehend zurückziehen.

Glücklicherweise ist dem nicht so. Die Verwendung eines Coins als Einkunftsquelle führt nie zu einer Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre.

Es soll jedoch nicht übersehen werden, dass ein Coin durchaus auch notwendigen Betriebsvermögen sein kann und dann nie in eine Steuerfreiheit gerät. Dann handelt es sich aber nicht mehr um eine Einkunftsquelle iSd. §§ 22 Nr. 3 iVm. 23 I Nr. 2 EStG.

2. BFH und Fremdwährungsdarlehen

Zwar lässt der Wortlaut des § 23 EStG diesen Schluss durchaus zu, aber die 10 Jahresfrist wird vom BFH – Urteil v. 2.5.2000, BStBl. 2000 II, S. 614 – restriktiv ausgelegt. Die Finanzverwaltung steht dem nicht entgegen – LfSt Bayern, Verfügung v. 10.3.2016, S 2256.1.1 – 6/6 St 32.

Der Entscheidung des BFH lag ein Fremdwährungsdarlehen zugrunde. Dieses Fremdwährungsdarlehen teilte der BFH gedanklich in die Fremdwährung und das darin gebundene Kapital auf. Beides behandelte er getrennt.

Daraus folgte, dass die Zinseinkünfte Einkünfte des Kapitals waren und nicht Einkünfte der Fremdwährung.

Damit kann es somit auch nicht zu einer Verlängerung der Haltefrist aufgrund einer Einkunftsverwendung kommen.

3. Übertragbarkeit auf Cryptocurrencies

Coins sind keine Währung. Eine Währung ist ein gesetzliches Zahlungsmittel – § 14 Absatz 1 Satz 2 Bundesbankgesetz.

Stellenweise findet von staatlicher Seite eine Annäherung statt. So wird von virtuellen Währungen gesprochen. Allerdings ist es verfrüht, hier schon einen Willen zur Gleichsetzung zu sehen. Wahrscheinlicher ist eher eine Übernahme des allgemeinen Sprachgebrauchs.

Dennoch ist diese restriktive Auslegung der Einkunftsverwendung bei Crptocurrencies zutreffend.

3.1 Steuersparmodell Schiffscontainer

Der Verlängerung der Haltefrist lag ein Steuersparmodell zugrunde. In der Vergangenheit war ein Invest in Schiffscontainer für Privatpersonen vor allem steuerlich attraktiv. Es wurden daher institutionell Steuersparmodelle aufgelegt, um an den Steuerersparnissen der Privatpersonen zu partizipieren.

Um die Unterschiede zu den Coins zu kennen, ist die Funktionsweise des Containermodells wichtig.

Eine Privatperson kaufte von dem Initiator des Sparmodells einen oder mehrere Container. Gleichzeitig wurde ein langfristiger Mietvertrag mit diesem abgeschlossen und es bestand mehr oder weniger sicher eine Rückkaufspflicht am Ende der Vertragszeit.

Für die Privatperson lag faktisch nur ein einziges Invest in ein Unternehmen vor. Steuerlich handelte es sich jedoch um einen Mietvertrag und einen An- bzw- Verkauf einen Wirtschaftsgutes.

Das hatte zur Folge, dass die Privatperson bei der Vermietung sonstige Einkünfte erzielte – § 22 Nr. 3 EStG.

Hierbei durften pauschal 10% der Anschaffungskosten des Containers (die sogenannte „Absetzung für Abnutzung“ kurz Afa) steuermindernd abgezogen werden.

Je höher der persönliche Steuersatz ist, desto lukrativer war die Steuerersparnis.

Der pauschale Abzug ist im Steuerrecht nichts ungewöhnliches. Es gibt hierfür sogar amtliche Afa-Tabellen. Jedoch ist die Abweichung der typisierten Afa von dem tatsächlichen Substanzverzehr idR. nur temporär. Denn normalerweise befindet sich ein Wirtschaftsgut im Betriebsvermögen. Ist hier die typisierte Afa höher als der tatsächliche Substanzverzehr, entsteht ein steuerpflichtiger Buchgewinn.

Befindet sich das Wirtschaftsgut jedoch im Privatvermögen, entsteht zwar auch ein Buchgewinn. Dieser war jedoch nach 1 Jahr steuerfrei.

Nach ca. 7 Jahren Vermietung hatten die Container durchaus noch einen Restwert von 60% bei einem  Buchwert von 30%. Demnach konnte man 30% des Gesamtinvest steuerfrei vereinnahmen.

Dem sollte mit dem § 23 I Nr. 2 S. 4 EStG ein Riegel vorgeschoben werden. Der Buchgewinn war auch nach 7 Jahren noch steuerpflichtig, bzw. wenn der Steuerpflichtige den Container über die zehn Jahre hielt, war der Wiederverkaufswert entsprechend niedrig.

3.2 Vergleich Container und Fremdwährungsdarlehen

Bei den schon entschiedenen Fremdwährungsdarlehen ist der Sachverhalt jedoch ein anderer. Bei der Einkünfteerzielung entsteht kein Substanzverzehr. Eine Afa wird nicht steuermindernd angesetzt. Es wird daher auch kein Gewinn systemwidrig in die private und somit steuerfreie Vermögensebene verlagert.

Daher hat der BFH als auch die Finanzverwaltung diese Aufspaltung in die Wirtschaftsgüter Fremdwährung und das darin gebundene Kapital vorgenommen.

3.3 Keine Haltefrist von 10 Jahren

Diese Aufspaltung ist auch für Cryptocurrencies zu übernehmen. Denn auch hier wird bei der Einkünfteerzielung iSd. § 22 Nr. 3 EStG keine Afa steuermindernd gegen gerechnet.

Eine Anwendbarkeit des § 23 I Nr. 2 S. 4 EStG scheidet aus.

Demzufolge verlängert sich die Haltefrist bei Coins, welche Einkünfte aus Zinsen o.ä. hatten, nicht auf 10 Jahre.

Hinweis: Die obige Betrachtung gilt nur für Einkünfte aus § 22 EStG. Sollten die Einkünfte der Coins z.B. gewerblicher Art sein – § 15 EStG – sind die Coins meist notwendiges Betriebsvermögen.  Kursgewinn sind damit unabhängig von einer Haltefrist immer steuerpflichtig.

Es ist darüber hinaus auch denkbar, einen Coin mit Wertverzehr zu konstruieren. Mangels praktischer Relevanz wurde dies hier jedoch außen vor gelassen.

 

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