Rechtsanwalt Alfio Mancani

02670, Warschau
Rechtsgebiete
Europarecht Familienrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
16.01.2017

Polen: Verjährungsfristen von Forderungen im Rahmen von Handelsbeziehungen.

Polen: Verjährungsfristen von Forderungen im Rahmen von Handelsbeziehungen. Nützliche Hinweise zum Schutz der eigenen Forderungen
 
1. Verjährungsfristen im Rahmen von Handelsbeziehungen
           
Das vorliegende Informationsmaterial behandelt eine wesentliche Frage, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten: das Institut der Verjährung. Dieses Schreiben wird besonders auf die Verjährung im Rahmen von Handelsbeziehungen Bezug nehmen.
Viele unserer Mandanten haben sich in diesen Jahren an uns gewandt, um eine offene Forderung gegenüber einem Schuldner einzutreiben, im Glauben, dass die Verjährungsfristen den deutschen Regelungen gleich, oder zumindest ähnlich seien. In anderen Fällen sind unsere Mandanten ahnungslose Opfer derjenigen Handelspartner geworden, die bewusst die Unwissenheit der ausländischen Seite ausgenutzt haben, um Forderungen aufgrund der Verjährung nicht zu begleichen.
Gemäß art. 117 § 2 des polnischen Zivilgesetzbuches kann, nach Ablauf der Verjährungsfrist derjenige, gegen den der Anspruch erhoben werden kann, die Erfüllung des Anspruchs verweigern, es sei denn, dass er auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Außerdem ist ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor Ablauf derselben nichtig.
Die allgemeine Verjährungsfrist in Polen beträgt 10 Jahre und beginnt an dem Tag, an dem die Forderung fällig ist. Allerdings gibt es auch wesentlich kürzere Verjährungsfristen, insbesondere im Rahmen von Handelsbeziehungen. Dies hängt von der jeweiligen offenen Forderung ab.

a) Verjährungsfrist von 3 JahrenDiese Verjährungsfrist ist anwendbar für alle Forderungen, die aus der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, aus vertraglichen Sanktionen zwischen den Parteien, sowie nicht zurückgezahlte Kautionen oder Anzahlungen, resultieren. Die gleiche Frist gilt auch für Wechsel, bezüglich des Ausstellers desselben. Im Gegensatz dazu hat der polnische Gesetzgeber bezüglich des Remittenten eines Wechsels eine einjährige Verjährungsfrist vorgesehen.

b) Verjährungsfrist von 2 JahrenDie zweijährige Verjährungsfrist wird für Unternehmer angewendet, die im Falle einer offenen Forderung, aufgrund eines Kaufvertrages und den daraus nicht bezahlten Rechnungen (zzgl. Zinsen), angewendet. Die gleiche Frist gilt für Verpflichtungen im Rahmen eines Werkvertrages. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt des Werkvertrages, oder ab dem Zeitpunkt an dem der Vertrag erfüllt werden sollte.

c) Verjährungsfrist von 1 JahrDie Verjährungsfrist von 12 Monaten ist vom polnischen Gesetzgeber für Ansprüche aus einem Vertrag zur Beförderung von Personen oder Sachen, sowie für Vollstreckungen von Forderungen aus Vorverträgen, vorgesehen.
Nachdem die rechtlich vorgesehene Friste abgelaufen ist, kann eine Forderung nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Allerdings trägt diesbezüglich der Schuldner die Beweislast. Falls der Schuldner sich nicht auf die Verjährung beruft, oder diese nicht beweisen kann, berücksichtigt dies der Richter, bei der Ausübung seiner richterlichen Funktion, nicht.
 
2. Nützliche Hinweise
Oft nimmt der Schuldner eine ganze Reihe von Maßnahmen und Handlungen vor, die darauf abzielen eine Verjährung der Forderung zu erreichen. Um dies zu verhindern können sich die folgenden Maßnahmen als nützlich erweisen, um die Verjährung zu hemmen oder zu unterbrechen.
 
a) Die Unterbrechung der VerjährungsfristenEs gibt drei verschiedene Möglichkeiten die Verjährungsfrist zu unterbrechen:
  • Ladung vor Gericht (also: das polnische Institut der próba ugodowa);
  • Beauftragung eines Gerichtsvollziehers;
  • Mediation mit dem Schuldner, im Falle eines direkten oder indirekten Schuldbekenntnisses des Schuldners gegenüber dem Gläubiger (Zahlung nach Aufforderung oder Einigung auf Ratenzahlung).
Dank der Unterbrechung kann man die Verjährungsfrist erheblich verlängern. Die Frist beginnt erst dann neu zu laufen, nachdem alle Gerichtsverfahren abgeschlossen sind, die zum Ziel haben, dass der Schuldner gezwungen wird die offene Forderung zu begleichen.
 
b) Die Hemmung der VerjährungDie Hemmung der Verjährung unterscheidet sich von der Unterbrechung der Verjährungsfristen. Eine Hemmung ist nur dann möglich, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist seine Ansprüche vor Gericht, oder einem anderen Organ geltend zu machen und keine Kenntnis des Geschehens besitzt, aufgrund von unabhängigen Tatsachen. Dies ist unter anderem der Fall bei Naturkatastrophen, sozialer Unruhen oder Epidemien. Die Verjährungsfrist beginnt nach Beseitigung dieser Umstände erneut zu laufen.
 
3.    Ladung vor Gericht zum Vergleichsversuch (zawezwanie do próby ugodowej)
 
In Handelsbeziehungen ist eine Ladung des Schuldners zum Vergleichsversuch vor dem zuständigen Amtsgericht die sicherste Variante, um die Verjährungsfristen zu unterbrechen. Dieses Institut ist in den Art. 185 und 186 der polnischen Zivilprozessordnung geregelt und stellt einen Versuch dar, eine Einigung zwischen den Seiten herbeizufuhren.
Art. 185 § 1 poln. ZPO sieht folgendes vor: „Für die Ladung zum Vergleichsversuch – unabhängig von anderen Zuständigkeitskriterien – ist immer das Amtsgericht zuständig, welches nach Wohnsitz des Schuldners ermittelt wird.
Die Gerichtsgebühren für diese Art von Verfahren belaufen sich auf 40 PLN (circa 10 Euro), unabhängig vom Streitwert des Verfahrens. 
 
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